Hallo Bernd,
auch für krankheitsbedingte Unterbrechungen während einer ganztägig ambulanten Leistung ist Übergangsgeld zu zahlen, wenn die Leistung nicht abgebrochen wurde. Voraussetzung ist, dass die Unterbrechung nicht länger als 3 Kalendertage andauert und der Versicherte durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Rehabilitation teilnehmen konnte. Bei einer längeren Unterbrechung besteht vom ersten Tag an kein Anspruch auf Übergangsgeld