Hallo Erpel,
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich nur Anrechnungszeiten, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben.
Folgt auf das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung nahtlos eine Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeldbezug und anschließender Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf Leistungen, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und aufgrund von Einkommen oder Vermögen kein Arbeitslosengeld II bezogen wird, so ist die Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Es erfolgt eine Einzelfallprüfung. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen über die Arbeitsunfähigkeit an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.