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Auf was ist bei Nahtlosigkeitsregelung §122SGB zu achten???

von krebsi29.06.2009 | 15:46
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2 Antworten

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Hallo! Auch ich werde bald von der Krankenkasse ausgesteuert! In 6 Wochen! Nun habe ich gehört, dass dann (mir stehen 12 Monage ALG1 zu), eine Art Nahtlosigkeitsregelung nach §122 greift. Ich würde dann vom Arbeitsamt das ALG1 bekommen, obwohl ich krankgeschrieben bin. Meine Frage: Spielt es eine Rolle, ob man krankgeschrieben ist, und a) total arbeitsunfähig ist? Also gar nicht arbeiten kann (auch nicht stundenweise) b) zumindest bis 4 h/Tag arbeitsfähig ist? Ist es dem Arbeitsamt also egal, welche Art von arbeitsunfähigkeit vorliegt? PS: Ich habe vorsichtshalber einen EU-Antrag gestellt. Beim Arbeitsamt melde ich mich auch vorsichtshalber arbeitssuchend. Meinen Job habe ich aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. (Nach Rücksprache mit meinem Arzt. Und mit Attest, damit keine Sperre eintritt) Meine Frage bezieht sich aber auf den §122 Nahtlosigkeitsregelung. Danke krebsi

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Sie von der KK ausgesteuert werden müssen Sie bei der AfA die Nahtlosigkeit gem. § 125 SGB III beantragen. Die zahlen dann Alo Geld bis der RV Träger über die EMRT entschieden hat (längstens 1 Jahr). Weiteres, siehe Link con "Corletto".

1 Antworten

Corlettoam 29.06.2009 | 16:39
Hier finden Sie wichtige Infos zum Thema ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung : http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Arbeitslosengeld-be…
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