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Experten-Antwort

Aufenthalt in Russland

von viktor16.03.2015 | 11:20
765 Ansichten
2 Antworten

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Darf ich mich längere Zeit (ca. 1 Jahr) in Russland aufhalten und bekomme meine Altresrente weiter auf mein Konto in Deutschland? Mein Erstwohnsitz bleibt in Deutschland.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo viktor,

während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes wird die deutsche Rente ohne jede Einschränkung weiter gezahlt. Als „vorübergehend“ wird ein Auslandsaufenthalt dabei regelmäßig dann bewertet, wenn der Berechtigte

– vorher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte,

– der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Inland bleibt und

– der Berechtigte an diesen Mittelpunkt wieder zurückkehren will.

Um einen nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt annehmen zu können, sollte darüber hinaus die Dauer des Auslandsaufenthalts einen Umfang von einem Jahr nicht überschreiten.

Besonderheiten ergeben sich u. U. jedenfalls dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie insbesondere auch hier:

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_110R2

Im Zweifel sollten Sie sich vor der Abreise in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers nochmals individuell beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

KSCam 16.03.2015 | 16:47
Wenn Sie sich für ein Jahr nicht in Deutschland sondern in Ihrer alten Heimat (?) Russland aufhalten, müssen Sie das melden, weil Ihr gewöhnlicher Aufenthalt dann dort ist. Insbesondere dann, wenn Ihre Rente auch noch nach dem FRG berechnet wird - also Ihre ursprünglich russischen Zeiten in der deutschen Rente mitzählen. Alles andere riecht stark nach Sozialleistungsmißbrauch (in Russland leben aber die deutsche Rente inclusiv der FRG Zeiten abkassieren und zur Not auch noch in Deutschland weiterhin die Krankenkasse in Anspruch nehmen.......)
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