Die Agentur für Arbeit hat nach § 145 SGB III die Möglichkeit Versicherte aufzufordern, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
Eine Aufforderung zur Rentenantragstellung sieht der § 145 SGB III nicht vor.
Sollte jedoch der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens feststellen, dass ein unter dreistündiges Leistungsvermögen vorliegt, kann gem. § 116 SGB VI eine Umdeutung des Rehabilitationsantrages in einen Rentenantrag erfolgen und Sie wären in diesem Fall in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt.
Inwieweit es Sinn macht gegen die Entscheidung der Agentur für Arbeit Widerspruch einzulegen kann nicht beantwortet werden.