Hallo Marge,
der Sachverhalt ist soweit noch nicht klar genug dargestellt. Wir können nur mutmaßen, ob es sich bei der Umwandlung (Reha in Rente) um eine Umwandlung mit eingeschränktem oder freiem Dispositionsrecht handelt. Wurde die Reha nach Aufforderung (auch nachgeschobene Aufforderung) durch die Krankenkasse initiiert, hat diese durchaus das Recht von Ihnen zu verlangen, dass die Rente beantragt werden soll. Ihr Dispositionsrecht (also Ihre Entscheidungsfreiheit) wäre in diesem Falle nach § 51 SGB V eingeschränkt. Wird im Rentenverfahren festgestellt, dass ein Rentenanspruch (volle oder teilweise Erwerbsminderung) besteht, wird dies zu Veränderungen beim Anspruch auf Krankengeld haben. Zur Klärung Ihrer individuellen Situation raten wir Ihnen, die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle aufzusuchen.