Sie sollten sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Grundsätzlich ist richtig, dass selbständig tätige Dozenten, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und ein mehr als geringfügiges Arbeitseinkommen erzielen, der Versicherungspflicht unterliegen.
Innerhalb der Verjährungsfrist können dann auch ggfls. rückwirkend noch Beiträge gefordert werden.