Aufforderung zur Reha

von
jens

Dafuer, dass die Frage nicht ins Forum gehoert, ist die Resonanz erstaunlich hoch!

Und hat nun Sozialrechtler recht damit, dass die Aufforderung der KK ein Verwaltungsakt ist-und deshalb widerspruchsfaehig?

Das muss doch eindeutig und ohne Polemik und persoenliche Verunglimpfungen zu beantworten sein!!

Und wenn jmd. der Meinung ist, dass diese Frage nicht hierher gehoert, kann er sie doch ignorieren!

von
jens

Dafuer, dass die Frage nicht ins Forum gehoert, ist die Resonanz erstaunlich hoch!

Und hat nun Sozialrechtler recht damit, dass die Aufforderung der KK ein Verwaltungsakt ist-und deshalb widerspruchsfaehig?

Das muss doch eindeutig und ohne Polemik und persoenliche Verunglimpfungen zu beantworten sein!!

Und wenn jmd. der Meinung ist, dass diese Frage nicht hierher gehoert, kann er sie doch ignorieren!

von
KSC

Ich versuche es mal ohne jede Polemik:

Kein Mitarbeiter der DRV - und das sind die antwortenden Experten und andere - wird es als seine Aufgabe ansehen zu beurteilen, ob ein Handeln "irgendeiner anderen Behörde" (hier die Krankenkasse) ein Verwaltungsakt ist oder nicht. Sich so tief und theoretisch in das fremde Rechtsgebiet einzuarbeiten, hat ein DRV Mitarbeiter in seiner Arbeitszeit keine Zeit und wenn er das in seiner Freizeit machen würde,.....da gibt es wahrlich besseres.

Daher werden Sie von Seiten der DRV keinen verbindlichen Rat bekommen und sind, wenn Sie eine verbindliche Antwort erwarten im falschen Forum.

Fazit:
M.E. haben Sie die Wahl dem "Sozialrechtler" zu glauben und zu vertrauen und dessen Ratschläge anzunehmen, oder Sie versuchen Ihr Anliegen mit einem in der KV bewanderten Experten, d.h. bei der Krankenkasse zu klären.

Das ist Ihre Entscheidung als freier Bürger dieses Landes.

Und ob Ihnen eine Reha oder ein Rentenantrag was bringen würde, ob das alles ein "finanztaktisches Spielchen" ist, ob Sie vielleicht in 10 Wochen wieder arbeiten können und sich deshalb die gestellte Frage in der Realität für Sie gar nicht mehr stell und ob irgendjemand den Datenschutz einhält oder nicht, um all das geht es nicht, weil danach gar nicht gefragt war.

von
jens

Mit ein bisschen Polemik:

Es handelt sich hier ja nicht um die Kfz-Zulassungsstelle, sondern eben um die KK-und die ist auch einem Mitarbeiter der DRV nicht so ganz wesensfremd, ebenso wie der Paragraf 51 des SGB.

Ich konnte mir nicht vorstellen, dass ein DRV-Mitarbeiter sich dermassen tief und theoretisch in ja nicht so voellig fremde Rechtsgebiete einarbeiten muesste, um zu wissen, ob der Fakt eines Verwaltungsaktes bei besagtem Aufforderungsschreiben gegeben ist-oder nicht.
Das gibt es ja doch schon einige Zeit und ist ob es ein V-Akt ist oder nicht, wahrscheinlich nicht von Kasse zu Kasse verschieden.

Ich wollte dazu keinen Rat, sondern jemand weiss es oder nicht-da gibt es doch keine Interpretationen!

Und die Expertin z.B.-ich gehe mal davon aus dass ein(e) Mitarbeiter(in) der DRV ist-hat ganz klar geantwortet, dass es ein Bescheid ist und deshalb kein Widerspruch moeglich ist.
Das sprach eher dafuer, dass die Frage nicht so ganz falsch ist in diesem Forum, war aber eben scheinbar nicht korrekt?!

Ich halte dieses Forum grundsaetzlich fuer eine tolle Sache und bin, wie viele andere , froh und dankbar , dass es existiert.

Bei den zum Teil heftigen Reaktionen auf Beitraege vom Sozialrechtler - der ja durchaus interessante Hinweise z.B. auf real existierende Gesetzestexte und Interpretationen gibt-draengt sich aber ein wenig der Eindruck auf, dass es nicht gerade erwuenscht zu sein scheint, dass sich Laien und Ratsuchende allzu tief und detailliert mit verschiedenen Fragestellungen beschaeftigen sollten.

Vielen Dank

von
???

Sie können hier jede Frage stellen, die Sie möchten. Eine richtige Antwort des Experten können Sie jedoch nur beim Rentenrecht erwarten. Insoweit sehe ich es auch unproblematisch, falls der Experte auf Ihre Frage zum Recht der Krankenkasse eine falsche Antwort gegeben hat.
Mit dem User "Sozialrechtler" ist das Problem, dass er die Dinge gerne verkompliziert. Was nützt Ihnen die Erkenntnis, dass Sie ein Jahr Widerspruchsfrist haben, wenn die Krankenkasse Ihnen nach der gesetzten Frist den Geldhahn zudreht? Insoweit ist doch wohl der Rat des Users "Nix" der vernünftigste.

von
Sozialrechtler

Hallo Jens,

hier können Sie nachlesen, dass eine Aufforderung nach § 51 SGB V ein Verwaltungsakt ist:

"Bei der Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V an den Versicherten, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, die ebenfalls zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit führt (BSG vom 7. 12. 2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff), handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; s bereits BSG vom 4. 6. 1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG vom 4. 6. 1981, USK 81125, S 510; vgl auch BSG vom 27. 7. 2000, BSGE 87, 31, 37 f = SozR 3-4100 § 134 Nr 22 zur entsprechenden Aufforderung des Arbeitsamts nach § 134 Abs 3c Arbeitsförderungsgesetz; wenn Dörr/ Jährling-Rahnefeld, SGb 2003, 549, 552 f die Aufforderung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V nicht als Verwaltungsakt gelten lassen wollen, übersehen sie gerade die mit der Aufforderung einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten). Dann ist auch die hier vorliegende "nachträgliche Aufforderung" denknotwendigerweise ein Verwaltungsakt."

Quelle: BSG, Urteil vom 26. 6. 2008 - B 13 R 141/ 07 R (Lexetius.com/2008,2238)

Was den Rest betrifft, können Sie sich über die unsinnige "Rechthaberei" von juristisch nur wenig Gebildeten Ihre eigenen Gedanken machen.

von
Sozialrechtler

Klar nervt die Wahrheit, aber nur die Dummen und Uneinsichtigen:

BSG, Urteil vom 26. 6. 2008 - B 13 R 141/ 07 R (Lexetius.com/2008,2238)

Bei der Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V an den Versicherten, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, die ebenfalls zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit führt (BSG vom 7. 12. 2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff), handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; s bereits BSG vom 4. 6. 1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG vom 4. 6. 1981, USK 81125, S 510; vgl auch BSG vom 27. 7. 2000, BSGE 87, 31, 37 f = SozR 3-4100 § 134 Nr 22 zur entsprechenden Aufforderung des Arbeitsamts nach § 134 Abs 3c Arbeitsförderungsgesetz; wenn Dörr/ Jährling-Rahnefeld, SGb 2003, 549, 552 f die Aufforderung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V nicht als Verwaltungsakt gelten lassen wollen, übersehen sie gerade die mit der Aufforderung einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten). Dann ist auch die hier vorliegende "nachträgliche Aufforderung" denknotwendigerweise ein Verwaltungsakt.

von
Sozialrechtler

Sie übersehen, dass Jens im Gegensatz zu anderen keine andere Wahl hat, als sich mit dem Antragsformular G100 zu befassen.

Da stellt sich automatisch die Frage nach dem Sozialdatenschutz, der nicht nur im Bereich der RV-Träger löchrig wie ein Schweizer Käse ist.

Wer da nicht aufpasst, kann sehr schnell über den Tisch gezogen werden und hat kaum Möglichkeiten sich gegen willkürlich handelnde oder inkompetente Gutachter zu wehren.

Selbstverständlich nimmt man zum Gutachter die Röntgenbilder mit, aber eben ohne Befundbericht des Facharztes. So kann man z.B. leicht kontrollieren, was der Gutachter kann und was nicht.

Jens hat jedenfalls die Möglichkeit sich vorzubereiten.

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