Aufforderung zur Rentenantragstellung durch Jobcenter

von
Marie

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Vor längerer Zeit wurde ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente nach Aufforderung durch die ARGE (es wird seit längerer Zeit Arbeitslosengeld 2 bezogen) gestellt. Ein Bescheid ist bisher noch nicht erteilt worden.

Nun meine Frage:

Kann der Antrag noch zurückgenommen werden? Wenn nein, welche Vorschrift verbietet dies?

Vielen Dank für die Hilfe!

von
High

Zitiert von: Marie

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Vor längerer Zeit wurde ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente nach Aufforderung durch die ARGE (es wird seit längerer Zeit Arbeitslosengeld 2 bezogen) gestellt. Ein Bescheid ist bisher noch nicht erteilt worden.

Nun meine Frage:

Kann der Antrag noch zurückgenommen werden? Wenn nein, welche Vorschrift verbietet dies?

Vielen Dank für die Hilfe!


Gehen Sie arbeiten und das Ganze hat sich erledigt.
Viel Erfolg.

Experten-Antwort

Ja, seitens der Deutschen Rentenversicherung kann der Antrag zurückgenommen werden.

Sie sollten jedoch zuvor, die Konsequenzen mit der ARGE absprechen.

von
Hugendubel

Zitiert von: Marie

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Vor längerer Zeit wurde ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente nach Aufforderung durch die ARGE (es wird seit längerer Zeit Arbeitslosengeld 2 bezogen) gestellt. Ein Bescheid ist bisher noch nicht erteilt worden.

Nun meine Frage:

Kann der Antrag noch zurückgenommen werden? Wenn nein, welche Vorschrift verbietet dies?

Vielen Dank für die Hilfe!

Zitiert von:
Nein,denn:
1.5.2

Verweis auf geminderte Altersrente

(1) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab 01.01.2008 entstanden ist und für die kein Bestandsschutz besteht, sind grundsätzlich ab Vollendung des 63.Lebensjahres verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig, d.h.auch mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen.

(2) Dieser Verpflichtung unterliegen alle Leistungsberechtigten, diekeinenBestandsschutz i. S. d. § 65 Abs. 4 (vgl. 1.5.3) haben oder
auf die keine der folgenden Ausnahmen zutrifft. Dies gilt auch, wenn
der Bestandsschutz infolge kurzzeitiger Unterbrechungen des Leis-
tungsbezugs aufgrund des Fehlens mindestens einer objektiven
Anspruchsvoraussetzung entfällt (z.B. Wegfall der Hilfebedürftigkeit
durch Aufnahme einer Beschäftigung oder Wegfall der Leistungsbe-
rechtigung bei einer Ortsabwesenheit von länger als 3 Wochen).

(3) Das BMAS hat durch Rechtsverordnung folgende Ausnahmen
von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit
Abschlägen bestimmt:
Bezieher von Arbeitslosengeld, die aufstockend AlgII erhaten, für die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld
.

Leistungsberechtigte, die innerhalb der nächsten drei Monate
Anspruch auf abschlagsfreie Rente haben
.

Leistungsberechtigte,die eine sv-pflichtige Beschäftigung
(Bruttoeinkommen mindestens 400,01 Euro) ausüben. Dabei
muss der zeitliche Umfang der Beschäftigung mindestens die
Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch
nehmen.

Leistungsberechtigte,
, die eine gleichwertige Erwerbstätigkeit mit mind. 400,01 Euro Einkommen i. S.
d. § 11 Abs. 1 ausüben. Dabei muss der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit
mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähi-keit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

http://www.arbeitsagentur.de/zentral...verordnung.pdf

von
B´son

Zitiert von: Hugendubel

Zitiert von: Marie

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Vor längerer Zeit wurde ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente nach Aufforderung durch die ARGE (es wird seit längerer Zeit Arbeitslosengeld 2 bezogen) gestellt. Ein Bescheid ist bisher noch nicht erteilt worden.

Nun meine Frage:

Kann der Antrag noch zurückgenommen werden? Wenn nein, welche Vorschrift verbietet dies?

Vielen Dank für die Hilfe!

Zitiert von:
Nein,denn:
1.5.2

Verweis auf geminderte Altersrente

(1) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab 01.01.2008 entstanden ist und für die kein Bestandsschutz besteht, sind grundsätzlich ab Vollendung des 63.Lebensjahres verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig, d.h.auch mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen.

(2) Dieser Verpflichtung unterliegen alle Leistungsberechtigten, diekeinenBestandsschutz i. S. d. § 65 Abs. 4 (vgl. 1.5.3) haben oder
auf die keine der folgenden Ausnahmen zutrifft. Dies gilt auch, wenn
der Bestandsschutz infolge kurzzeitiger Unterbrechungen des Leis-
tungsbezugs aufgrund des Fehlens mindestens einer objektiven
Anspruchsvoraussetzung entfällt (z.B. Wegfall der Hilfebedürftigkeit
durch Aufnahme einer Beschäftigung oder Wegfall der Leistungsbe-
rechtigung bei einer Ortsabwesenheit von länger als 3 Wochen).

(3) Das BMAS hat durch Rechtsverordnung folgende Ausnahmen
von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit
Abschlägen bestimmt:
Bezieher von Arbeitslosengeld, die aufstockend AlgII erhaten, für die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld
.

Leistungsberechtigte, die innerhalb der nächsten drei Monate
Anspruch auf abschlagsfreie Rente haben
.

Leistungsberechtigte,die eine sv-pflichtige Beschäftigung
(Bruttoeinkommen mindestens 400,01 Euro) ausüben. Dabei
muss der zeitliche Umfang der Beschäftigung mindestens die
Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch
nehmen.

Leistungsberechtigte,
, die eine gleichwertige Erwerbstätigkeit mit mind. 400,01 Euro Einkommen i. S.
d. § 11 Abs. 1 ausüben. Dabei muss der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit
mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähi-keit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

http://www.arbeitsagentur.de/zentral...verordnung.pdf

Schön zitiert, aber leider am Thema vorbei...

Bei Marie geht es nicht um eine Altersrente, sondern um eine Rente wegen Erwerbsminderung...

von
Hugendubel

Zitiert von: B´son

Schön zitiert, aber leider am Thema vorbei...

Bei Marie geht es nicht um eine Altersrente, sondern um eine Rente wegen Erwerbsminderung...

Ändert nichts daran,dass Alg II nur gezahlt wird,wenn kein anderer Leistungsträger in Frage kommt.
Damit das JC dies überprüfen kann,MUSS der Antrag auch EMR gestellt werden,ansonsten kann es Sanktionen wegen fehlender Mitwirkung seitens des JC geben.

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