Nein,denn:
1.5.2
Verweis auf geminderte Altersrente
(1) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab 01.01.2008 entstanden ist und für die kein Bestandsschutz besteht, sind grundsätzlich ab Vollendung des 63.Lebensjahres verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig, d.h.auch mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen.
(2) Dieser Verpflichtung unterliegen alle Leistungsberechtigten, diekeinenBestandsschutz i. S. d. § 65 Abs. 4 (vgl. 1.5.3) haben oder
auf die keine der folgenden Ausnahmen zutrifft. Dies gilt auch, wenn
der Bestandsschutz infolge kurzzeitiger Unterbrechungen des Leis-
tungsbezugs aufgrund des Fehlens mindestens einer objektiven
Anspruchsvoraussetzung entfällt (z.B. Wegfall der Hilfebedürftigkeit
durch Aufnahme einer Beschäftigung oder Wegfall der Leistungsbe-
rechtigung bei einer Ortsabwesenheit von länger als 3 Wochen).
(3) Das BMAS hat durch Rechtsverordnung folgende Ausnahmen
von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit
Abschlägen bestimmt:
Bezieher von Arbeitslosengeld, die aufstockend AlgII erhaten, für die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld
.
•
Leistungsberechtigte, die innerhalb der nächsten drei Monate
Anspruch auf abschlagsfreie Rente haben
.
•
Leistungsberechtigte,die eine sv-pflichtige Beschäftigung
(Bruttoeinkommen mindestens 400,01 Euro) ausüben. Dabei
muss der zeitliche Umfang der Beschäftigung mindestens die
Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch
nehmen.
•
Leistungsberechtigte,
, die eine gleichwertige Erwerbstätigkeit mit mind. 400,01 Euro Einkommen i. S.
d. § 11 Abs. 1 ausüben. Dabei muss der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit
mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähi-keit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen.