Bei der Durchführung der Rentenanpassungen zum 01.07.1998, 01.07.1999 und 01.07.2000 wurden die sich aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI ergebenden Rentenbeträge zunächst mit zur Abschmelzung der Auffüllbeträge herangezogen. Diese Verfahrensweise war Gegenstand mehrerer Rechtsstreitverfahren, die im Ergebnis zu höchstrichterlichen Entscheidungen führten:
Mit Urteil vom 16.11.2000 bestätigte der vierte Senat des BSG, dass die Verrechnung der Erhöhungsbeträge nach § 307d SGB VI zu den Rentenanpassungen am 01.07.1998 und 01.07.1999 grundsätzlich zulässig gewesen sei, weil sie nicht gegen den Regelungsgehalt des hier maßgebenden § 315a S. 4 SGB VI verstößt. Zur Abschmelzung ab 01.07.2000 enthielt dieses Urteil eine nicht entscheidungserhebliche Randbemerkung, wonach es wegen dem nunmehr maßgebenden § 315a S. 5 SGB VI zum 01.01.2000 nicht zulässig gewesen sei, die Abschmelzung auch im Umfang des Erhöhungsbetrages nach § 307d SGB VI vorzunehmen.
Die Sichtweise des 4. Senats zur Rentenanpassung am 01.07.2000 bestätigte der 13. Senat mit BSG-Urteil vom 20.07.2005 RE:B 13 RJ 17/04 R. Nach dieser Entscheidung war es unzulässig, zum 01.07.2000 die sich aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten ergebende Rentenerhöhung mit den Auffüllbeträgen zu verrechnen. Der nunmehr maßgebende § 315a S. 5 SGB VI, wonach die Abschmelzung ab 01.07.2000 "im Umfang dieser Rentenanpassung" zu erfolgen hat, schließt aus Sicht des BSG eindeutig eine zusätzliche Abschmelzung im Umfang des Erhöhungsbetrages nach § 307d SGB VI aus.
Das BSG-Urteil vom 20.07.2005 findet über den Einzelfall hinaus Anwendung. Die Abschmelzung zum 01.07.2000 darf danach nur im Umfang der eigentlichen Rentenanpassung erfolgen; dazu zählt nicht der sich zum 01.07.2000 ergebende Erhöhungsbetrag nach § 307d SGB VI.
Eine Korrektur der betroffenen Renten erfolgt ausschließlich a u f A n t r a g der betroffenen Rentenbezieher. Diesen Antrag sollten Sie umgehend bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen.