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Auffüllbetrag bei Rentenberechnung

von Angela03.07.2008 | 13:01
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Lt. Urteil des Bundessozialgerichtes können ostdeutsche Rentnerinnen, die Kinder geboren haben, ihre Rente neu berechnen lassen, wenn sie einen Auffüllbetrag enthält. Dabei wurden Erziehungszeiten höher bewertet, aber mit dem Auffüllbetrag verrechnet. Woraus kann ich dieses aus meiner Rentenberechnung ersehen? Danke im voraus für Info.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei der Durchführung der Rentenanpassungen zum 01.07.1998, 01.07.1999 und 01.07.2000 wurden die sich aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI ergebenden Rentenbeträge zunächst mit zur Abschmelzung der Auffüllbeträge herangezogen. Diese Verfahrensweise war Gegenstand mehrerer Rechtsstreitverfahren, die im Ergebnis zu höchstrichterlichen Entscheidungen führten:

Mit Urteil vom 16.11.2000 bestätigte der vierte Senat des BSG, dass die Verrechnung der Erhöhungsbeträge nach § 307d SGB VI zu den Rentenanpassungen am 01.07.1998 und 01.07.1999 grundsätzlich zulässig gewesen sei, weil sie nicht gegen den Regelungsgehalt des hier maßgebenden § 315a S. 4 SGB VI verstößt. Zur Abschmelzung ab 01.07.2000 enthielt dieses Urteil eine nicht entscheidungserhebliche Randbemerkung, wonach es wegen dem nunmehr maßgebenden § 315a S. 5 SGB VI zum 01.01.2000 nicht zulässig gewesen sei, die Abschmelzung auch im Umfang des Erhöhungsbetrages nach § 307d SGB VI vorzunehmen.

Die Sichtweise des 4. Senats zur Rentenanpassung am 01.07.2000 bestätigte der 13. Senat mit BSG-Urteil vom 20.07.2005 RE:B 13 RJ 17/04 R. Nach dieser Entscheidung war es unzulässig, zum 01.07.2000 die sich aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten ergebende Rentenerhöhung mit den Auffüllbeträgen zu verrechnen. Der nunmehr maßgebende § 315a S. 5 SGB VI, wonach die Abschmelzung ab 01.07.2000 "im Umfang dieser Rentenanpassung" zu erfolgen hat, schließt aus Sicht des BSG eindeutig eine zusätzliche Abschmelzung im Umfang des Erhöhungsbetrages nach § 307d SGB VI aus.

Das BSG-Urteil vom 20.07.2005 findet über den Einzelfall hinaus Anwendung. Die Abschmelzung zum 01.07.2000 darf danach nur im Umfang der eigentlichen Rentenanpassung erfolgen; dazu zählt nicht der sich zum 01.07.2000 ergebende Erhöhungsbetrag nach § 307d SGB VI.

Eine Korrektur der betroffenen Renten erfolgt ausschließlich a u f A n t r a g der betroffenen Rentenbezieher. Diesen Antrag sollten Sie umgehend bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

s. Antwort zu "Angela"

5 Antworten

neugierigam 03.07.2008 | 14:00
Kennen Sie zufällig das Aktenzeichen des Urteils?
Mam 03.07.2008 | 14:13
Waren sie denn am 31.12.1991 schon Rentnerin in der ehemaligen DDR ?
LSam 03.07.2008 | 22:16
User "M", es war nicht erforderlich am 31.12.1991 bereits Rentner zu sein. Renten nach DDR Recht konnten noch bis zum 31.12.1996 bewilligt werden. Auch für diese nach 1991 erst beginnenden Renten wurden Auffüllbeträge ermittelt, meine ich.
Mam 07.07.2008 | 14:10
Man möge mich verbessern, aber mein § 315a spricht eindeutig von einem "Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991". Daraus schlußfolgere ich, dass im Dezember 1991 bereits Rentenbezug vorgelegen haben muss. Auch § 307 a, auf den §315a Bezug nimmt, spricht zweifelsfrei von einem "bestehenden Rentenanspruch am 31.12.1991". (§307 a hat übrigens die Überschrift : "Persönliche Entgeltpunkte aus BESTANDSRENTEN des Beitrittsgebiets")
Rosannaam 07.07.2008 | 16:23
Also ich bin auch der Meinung, dass hier der Stichtag 31.12.1991 gilt. "Die Vorschrift des § 315 a SGB VI legt die Höhe des Auffüllbetrages in den Fällen fest, in denen der Monatsbetrag der Rente, der sich aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) am 31.12.1991 (!) ergibt, niedriger ist, als der für denselben Monat nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes tatsächlich ausgezahlte Rentenbetrag (Satz 1). Wurde für denselben Monat noch eine Anteilsrente (West) gezahlt, ist diese in ihrer Bruttohöhe dem nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ausgezahlten Rentenbetrag hinzuzufügen." Die Sätze 4 und 5 des § 315 a regeln, wie und mit welchen Beträgen der Auffüllbetrag ab 01.01.1996 abzuschmelzen ist. Bestand der Anspruch auf den Auffüllbetrag, war dieser in der festgestellten Höhe bis zum 31.12.1995 zu zahlen, sofern nicht sonstige Veränderungen zu berücksichtigen waren. Danach, ab 1/1996 - 7/1999, begann die Abschmelzung. MfG Rosanna.
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