Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um eine Beurteilung des folgenden Falls: Ein Selbständiger mit einem Auftraggeber beschäftigt einen Arbeitnehmer (>400€) und ist deshalb nicht rentenversicherungspflichtig. Nun gibt er die Selbständigkeit auf, das Arbeitsverhältnis wird deshalb aufgelöst. Wie verhält es sich, wenn Leistungen, die noch zu Zeiten des bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht wurden, erst nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Kunden in Rechnung gestellt werden? Unterliegen diese Einnahmen einer Beitragspflicht oder gilt weiterhin die Befreiung?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.