Sehr geehrter mahody,
für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren erhält ein Elternteil Kindererziehungszeiten, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist und er sich während der Erziehung mit dem Kind gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat und nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (vgl. § 56 SGB VI).
Die Kindererziehungszeiten gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten.
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (vgl. § 57 SGB VI).
Diese Zeiten gelten nicht als Pflichtbeitragszeit, aber bspw. werden sie bei bestimmten Wartezeiten berücksichtigt.
Sollten die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungs- / Kinderberücksichtigungszeiten bis zur Aufnahme der Beschäftigung im November vorliegen, ist eine Arbeitslosmeldung nicht zwingend erforderlich.
Zur Klärung, ob die Voraussetzungen vorliegen, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger oder eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.
Freundliche Grüße