Zu Ihrer Frage möchten wir Ihnen mitteilen, dass beim geschilderten Sachverhalt bereits erwähnter § 46(3) SGB VI anzuwenden ist: „Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten)."
Aufgelöst i. S. vom § 46 Abs. 3 SGB VI wird eine Ehe durch den Tod oder die gerichtliche Todeserklärung, durch Scheidung (§§ 1564 - 1568 BGB) oder Aufhebung der Ehe.
Eine Ehe wird durch gerichtliches Urteil geschieden. Die Scheidung ist durchgeführt, wenn das Urteil rechtskräftig wird (vgl. § 1564 S. 2 BGB). Der Nachweis wird durch das Rechtskraftzeugnis geführt. Dies ist für den späteren Rentenbeginn maßgebend.
Eine Trennung ohne Scheidung reicht für den Rentenanspruch nicht aus. Sie müssen für den Rentenanspruch einen sogenannten Witwenstatus wieder erlagen.
Bei der Feststellung, ob Ihnen nach der Scheidung eine große bzw. eine kleine Witwenrente zusteht, werden die Voraussetzungen des § 46(2) in Verbindung mit § 242a besonders (4) SGB VI geprüft. Aus Ihrer Frage lässt sich ableiten, dass Ihr erster Ehegatte vor 2012 verstorben ist. Dies bedeutet, dass keine Anhebung des Mindestalters auf das 47. Lebensjahr erfolgt.
„Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente, der anders als der Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente nicht auf maximal 24 Kalendermonate begrenzt ist, besteht nur, wenn zusätzlich wenigstens eine der folgenden (Alternativ-) Voraussetzungen erfüllt:
- Erziehung eines eigenen Kindes, eines Kindes des versicherten Ehegatten oder Lebenspartners oder eines sonstigen Kindes vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes durch die Witwe, den Witwer oder Lebenspartner,
- Sorge für ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes in besonderen Fällen,
- Vollendung des 45. Lebensjahres der Witwe, des Witwers oder des überlebenden Lebenspartners.
Das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen ist für den Anspruch auf die große Witwenrente ausreichend. Die 8-jährige Tochter aus der zweiten Ehe ist Ihr eigenes Kind, das Sie höchst wahrscheinlich bis zur Volljährigkeit erziehen werden, somit würde bis dahin Anspruch auf die große Witwenrente vorliegen. Sollten Sie zum Beginn des Folgekalendermonats nach der Volljährigkeit Ihrer Tochter bereits das Mindestalter von 45 Jahren erreichen, wird die große Witwenrente ohne Unterbrechung weiter geleistet.
Nach der Wiederheirat erhaltene Witwenrentenabfindung aus der großen Witwenrente schließt den künftigen Rentenanspruch nicht aus. Sollten Sie tatsächlich im 06.2009 wieder geheiratet haben, umfasst Ihre Abfindung einen Zeitraum von 24 Kalendermonaten nach der Wiederheirat. Dies wäre vom 01.07.2009 – 30.06.2011. Wenn der künftige Rentenbeginn vor dem 30.06.2011 liegen sollte, was in Ihrem Fall je unwahrscheinlich ist, ist ein Teil der Abfindung gem. § 90 Abs. 2 SGB VI von der Witwenrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.