Eine Beitragserstattung an Deutsche ist gem. § 210 SGB VI - unabhängig vom Aufenthaltsort - nicht möglich
(eine Ausnahme gibt es nur für Beamten und über 65jährige Versicherte, die die Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt haben).
Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes annehmen, sind evtl. EWG-Richtlinien oder Sozialversicherungsabkommen anzuwenden, die auch Regelungen zur Beitragserstattung enthalten.