Hallo lutz,
Wahrscheinlich hat "Heinz_Nbg" im Ergebnis recht, wenn er der Meinung ist, dass es egal sei. Allerdings nur dann, wenn man, wie von "-_-"erwähnt, die Beitragsbemessungsgrenze, falls Ihr Verdienst so hoch ist, mit in die Überlegungen mit einbezieht. Die Jährliche Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2010 bei 66.000 Euro.
Also, in konkreten Zahlen bedeutet dies, sollte Ihr Verdienst von 01.01.2010 bis zum Ende der Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber nicht höher als 13.200,- Euro liegen, hat es keine Bedeutung, ob der 12. März oder der 14. März als Ende der Beschäftigung angegeben wird. Bei einem höheren Arbeitsentgelt könnte dieser nur berücksichtigt werden, wenn der 14.03.2010 als Ende der Beschäftigung gilt, denn dann würde sich die anteilige Beitragsbemessungsgrenze natürlich entsprechend auf 13566,67 Euro erhöhen.
Angenommen, Sie würden diese Grenze erreichen oder gar überschreiten, so würde diese Differenz zur Zeit einen monatlichen dynamischen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersvollrente in Höhe von 0,31 Euro bedeuten.