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Auflösungsvertrag

von lutz03.03.2010 | 13:20
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3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich werde zum 15. des Monats meinen Arbeitgeber wechseln. Hierzu schließe ich mit meinem bisherigen Arbeitsgeber einen Auflösungsvertrag, so dass ich am 15.03. beginnen kann. Muss der Auflösungsvertrag zum 12.03. oder 14.03. (Achtung: Wochenende!) erfolgen? Vielen Dank Lutz

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo lutz,

Wahrscheinlich hat "Heinz_Nbg" im Ergebnis recht, wenn er der Meinung ist, dass es egal sei. Allerdings nur dann, wenn man, wie von "-_-"erwähnt, die Beitragsbemessungsgrenze, falls Ihr Verdienst so hoch ist, mit in die Überlegungen mit einbezieht. Die Jährliche Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2010 bei 66.000 Euro.

Also, in konkreten Zahlen bedeutet dies, sollte Ihr Verdienst von 01.01.2010 bis zum Ende der Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber nicht höher als 13.200,- Euro liegen, hat es keine Bedeutung, ob der 12. März oder der 14. März als Ende der Beschäftigung angegeben wird. Bei einem höheren Arbeitsentgelt könnte dieser nur berücksichtigt werden, wenn der 14.03.2010 als Ende der Beschäftigung gilt, denn dann würde sich die anteilige Beitragsbemessungsgrenze natürlich entsprechend auf 13566,67 Euro erhöhen.

Angenommen, Sie würden diese Grenze erreichen oder gar überschreiten, so würde diese Differenz zur Zeit einen monatlichen dynamischen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersvollrente in Höhe von 0,31 Euro bedeuten.

2 Antworten

Heinz_Nbgam 03.03.2010 | 13:40
Das ist m.E. egal im Hinblick auf Sozialversicherung. RV-pflichtig sind Sie sowieso monatsweise, d.h. selbst wenn Sie nur einen Tag im Monat gemeldet wären, wäre dies ein Pflichtbeitragsmonat. Für die Krankenversicherung gilt meines Wissens bei den meisten Kassen, dass Versicherungsschutz in solchen Fällen wie beschrieben, kontinuierlich besteht, auch wenn ein paar Tage Lücke drin sind. Das könnten Sie aber sicherheitshalber bei Ihrer KK erfragen. Auch ein Vertragsende zum Sonntag ist m.E. aus arbeitsrechtlicher Sicht kein Problem. Dann stellt sich o.g. Frage gleich gar nicht. Wie gesagt, es dürfte ziemlich egal sein, wie Sie es regeln. Grüße Heinz PS: Viel Erfolg im neuen Job!
-_-am 03.03.2010 | 21:28
Das ist wie bei einem Palindrom, es bleibt sich gleich. Interessant kann die Anzahl der Beschäftigungstage nur werden, wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist (mehr Tage, mehr Beitrag, mehr Rente). Wird die Beitragsbemessungsgrenze für einen Teil-Lohnzahlungszeitraum berechnet, so ist der auf den Kalendertag entfallende Teil der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (1/360) ungerundet mit der Anzahl der auf den Teil-Lohnzahlungszeitraum entfallenden Kalendertage (SV-Tage) zu vervielfachen. Der zu errechnende Wert ist auf 2 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die 2. Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der 3. Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Was ein Palindrom ist? Hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Palindrom http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_deutscher_Palindrome#Wortpali…
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