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Experten-Antwort

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei Rente wegen voller Erwerbsminderung

von Birgit13.02.2021 | 18:20
2803 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Um wieder etwas am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, würde ich gern in geringem Umfang einer selbständigen Beschäftigung nachgehen, bei der ich die tägliche Belastung selbst steuern kann. In diesem Zusammenhang stellen sich mir folgende Fragen: In welcher Form ist bei einer Selbständigkeit nachzuweisen, dass die tägliche Arbeitszeit unter drei Stunden liegt? Zunächst gehe ich davon aus, dass die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 EUR p. a. nicht überschritten wird. Langfristig betrachtet könnte der Hinzuverdienst aber eventuell höher ausfallen, obwohl die tägliche Arbeitszeit weiterhin unter drei Stunden liegt. Erfolgt dann lediglich eine anteilige Kürzung der Rente oder droht der Wegfall der Rente dem Grunde nach, weil seitens der Rentenversicherung fiktiv unterstellt wird, dass bei selbständiger Tätigkeit und gleichzeitigem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze, die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente nicht mehr vorliegen. Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Birgit,

Neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist grundsätzlich ein Hinzuverdienst möglich. Voraussetzung für einen Hinzuverdienst ist jedoch, dass die ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit dem Grundanspruch nicht entgegensteht.

Bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Über das weitere Vorgehen entscheidet Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger. Es empfiehlt sich daher, sich vor Aufnahme der Tätigkeit direkt dort zu erkundigen.

Solange die Tätigkeit die vorliegende verminderte Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach weiter.

Vom 01.07.2017 an kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR nicht überschritten wird. Die Rente wird teilweise geleistet, wenn der kalenderjährliche Hinzuverdienst diese Grenze überschreitet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der Monatsrente abgezogen wird. Darüber hinaus dürfen die gekürzte Rente und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes zusammen einen bestimmten Höchstbetrag („Hinzuverdienstdeckel“) nicht überschreiten. Andernfalls wird die Rente weiter gekürzt.

Bei teilweise zu leistenden Renten ist abhängig vom anzurechnenden Hinzuverdienst jeder Anteil der Rente denkbar: Die Rente kann daher zum Beispiel nur 1 Cent betragen oder nur um 1 Cent gekürzt sein.

Die Hinzuverdienstregelungen werden auch in Ihrem Rentenbescheid erläutert.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Berateram 13.02.2021 | 19:55
Sofern Sie die Hinzuverdienstgrenze einhalten, dürfte es mit Ihrer vollen Erwerbsminderungsrente kein Problem geben. Eine für Sie verbindliche Antwort bekommen Sie aber nur von Ihrem zuständigen Rententräger. Auch wenn Sie später unter 3 Stunden täglich arbeiten aber den Hinzuverdienst erhöhen, könnte es sein, dass nur die Höhe der Rente geringer wird. Es kann aber auch sein, dass man Ihren Gesundheitszustand prüfen wird. Sie merken, vieles ist denkbar. Halten Sie sich an Ihre Mitteilungspflicht gegenüber Ihrem zuständigen Rententräger und erfragen Sie besser vor Aufnahme der Selbständigkeit die Auswirkungen auf Ihre Rente , bevor Sie eine unangenehme Überraschung erleben.
Deutsche Rentenversicherung
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