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Aufnahmeformular

von Thomas07.02.2010 | 23:16
1034 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Nach Genehmigung eine AHB durch die DRV erhielt ich mit der Mitteilung des Datums des Beginns der Maßnahme ein "Aufnahmeformular" folgenden Inhaltes: Sehr geehrte/r Patient/in, zur Vervollständigung Ihrer Unterlagen benötigen wir folgende Adressen, damit wir nach Beendigung Ihres Aufenthaltes in unserer Klinik die ärztlichen Entlassungsberichte sofort abschicken können. Krankenkasse … Wenn Sie einverstanden sind, versenden wir den Entlassungsbericht auch an weitere Ärzte, die Sie behandeln oder behandelt hatten. Bitte nennen Sie uns dann nachfolgend deren Namen und vollständigen Anschriften. Hausarzt … Weiterbehandelnder Facharzt … Verlegendes Krankenhaus … Arzt Außerdem benötigen wir die Anschrift Ihrer nächsten Angehörigen: Bei Berufstätigen: In den letzten 12 Monaten bin ich arbeitsunfähig gewesen Gar nicht weniger als 3 Monate 3 bis 6 Monate mehr als 6 Monate Wir weisen darauf hin, dass alle Mitarbeiter/innen des Reha-Zentrums auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind und Ihre persönlichen Daten nur für den internen Gebrauch weitergegeben werden. Unterschrift des Patienten Bitte ausgefüllt bei Ihrer Aufnahme abgeben! Meine Fragen sind nun: Ist das Ausfüllen des Fragebogens nebst Unterschrift eine gültige Schweigepflichtentbindungserklärung? Muß man nicht für eine rechtswirksame Einwilligung den Inhalt des "Entlassungsberichtes" kennen? Und was heißt "Datengeheimnis"? Unterliegen nicht alle Personen einer ärztlich geleiteten Klinik der Schweigepflicht nach § 203 StGB?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das Aufnahmeformular ist keine Schweigepflichtentbindungserklärung.

Nachdem der Entlassungsbericht mir Ihnen erörter wurde können sie eine Schweigepflichtsentbindungserklärung unterzeichnen (dann geht der Entlassungsbericht auch an Ihren Hausarzt) oder sie können die Entbindung von der Schweigepflicht verweigern.

Dies aber erst NACH Eröffnung und Erörterung des Entlassungsberichtes und nicht mit der Aufnahme in der Klinik.

3 Antworten

Kurgastam 08.02.2010 | 09:30
"Muß man nicht für eine rechtswirksame Einwilligung den Inhalt des "Entlassungsberichtes" kennen?" Nein, muss man nicht. Je nach Diagnose bekommt man nicht mal auf Wunsch eine Kopie, sondern muss die behandelnden Ärzte darum bitten. "an weitere Ärzte ... abschicken" bedeutet vermutlich nur, dass sie den lieber gleich mehrmals verschicken als bei jeder neuen Anforderung die Untelagen nochmal herauszusuchen und zu schicken.
Datenschützeram 08.02.2010 | 15:48
Selbstverständlich muß der Arzt den Entlassungsbericht vorlegen, wenn der Patient den sehen will. Die Zeit der Geheimmedizin ist längst vorbei. Selbstverständlich braucht der Arzt eine vorherige - in aller Regel schriftliche - Schweigepflichtentbindung, bevor er Dritten - auch die DRV ist nach § 203 StGB Dritte - Auskünfte erteilt.
Thomasam 08.02.2010 | 16:59
Und was ist mit der DRV? Die kriegt den doch automatisch, weil die Klinikverträge das doch wohl so vorsehen? Oder irre ich mich da?
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