Hallo Annemarie,
im Rahmen der Abrechnung eines Erstattungsanspruches nach § 103 SGB X gilt die zeitliche Kongruenz. Das heißt die Krankenkasse kann auch nur für den Zeitraum für den Krankengeldzahlungen erbracht wurden, Erstattungen vom Rentenversicherungsträger verlangen. Desweiteren sind auch nur Erstattungen bis zur jeweiligen monatlichen Rentenhöhe zulässig. Auch dann, wenn die Zahlung des Krankengeldes höher lag als der mtl. Betrag der Rente.