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Experten-Antwort

Aufrechnung T-EMR mit Krankengeldzahlung

von Annemarie19.04.2016 | 10:29
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3 Antworten

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Liebe Experten, ich habe mich hier im Archiv schon ein wenig kundig gemacht, allerdings nicht einen in etwa ähnlich gelagerten Fall gefunden. Der rückwirkend festgestellte Anspruch auf Teilerwerbsminderungsrente ist höher als das in dieser Zeit gezahlte Krankengeld der Krankenkasse, welches einem vorangehenden Teilzeitarbeitsverhältnis zugrunde lag. Kann die Krankenkasse auch einen Anspruch auf Rückzahlung des Krankengeldes gegen die Rentenversicherung geltend machen, wenn im Bescheid rückwirkend und auch für die Zukunft eine Arbeitsfähigkeit von täglich 4 Stunden eingeschätzt wird, und das Bruttoeinkommen unterhalb der ermittelten Hinzuverdienstgrenze liegt?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Annemarie,

im Rahmen der Abrechnung eines Erstattungsanspruches nach § 103 SGB X gilt die zeitliche Kongruenz. Das heißt die Krankenkasse kann auch nur für den Zeitraum für den Krankengeldzahlungen erbracht wurden, Erstattungen vom Rentenversicherungsträger verlangen. Desweiteren sind auch nur Erstattungen bis zur jeweiligen monatlichen Rentenhöhe zulässig. Auch dann, wenn die Zahlung des Krankengeldes höher lag als der mtl. Betrag der Rente.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse im Nachzahlungszeitraum ist auf die Höhe des zeitgleich gezahlten Krankengeldes begrenzt.

Ab dem Zeitpunkt der laufenden Rentenzahlung wird das Krankengeld nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt. Ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse kann somit nicht mehr entstehen.

Wir möchten jedoch anmerken, dass eine Kürzung des Krankengeldes nicht stattfindet, wenn der Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegt. In diesem Fall wäre zu prüfen, in wieweit das dem Krankengeld zu Grunde liegende Bemessungsentgelt als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen ist.

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1 Antworten

Annemarieam 20.04.2016 | 09:58
Lieber Experte, liebe Expertin, ich bedanke mich für Ihre umgehende Beantwortung. Der oben geschilderte Fall ist allerdings anders gelagert und ich habe dazu keinen Präzedenzfall gefunden. Das Krankengeld (aus dem vorangehenden Teilzeitarbeitsverhältnis) ist niedriger, als die rückwirkend beschiedene Teilerwerbsminderungsrente. Krankengeld wurde bereits vor dem festgestellten Leistungsfall der Rentenversicherung bezogen. Gehe ich recht in der Annahme, dass prinzipiell ein Rückforderungsanspruch der Krankenkasse nie höher sein kann, als das tatsächlich gezahlte Krankengeld? Kommt aber auch dann eine Aufrechnung in Betracht, wenn die Grundlage der Krankengeldzahlung auf einem Teilzeitarbeitsverhältnis beruhte, und rückwirkend beschieden wird, dass dieses geringfügige T-AV auch weiterhin neben dem Bezug der Teilerwerbsminderungsrente ausgeübt werden kann. Die ermittelte Hinzuverdienstgrenze wird keinesfalls überschritten. Gilt dann eine gleichrangige Leistungspflicht? Herzlichen Dank für eine sachdienliche Rückantwort.
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