Für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente müssen neben der allgemeinen Wartezeit ( 5 Jahre mit Beitragszeiten ) zusätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Diese besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung kann nicht durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllt werden.
Sollte keine Meldung beim Arbeitsamt erfolgen könnte der Versicherungsschutz für die Erwerbsminderungsrente in Zukunft verlorengehen.
Sollten Sie bereits vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und ab 01.01.1984 jeden Kalendermonat mit einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt haben, könnte die Anwartschaft für eine Erwerbsminderungsrente mit freiwilligen Beiträgen aufrecht erhalten werden.
Für eine konkrete Beurteilung empfehlen wir Ihnen eine Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers aufzusuchen.