Ich gehe davon aus, dass die Kollegen bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger mit „Überbrückungszeit“ die sog. Anwartschaftserhaltungszeit meinen, mit der der Erwerbsminderungsrentenschutz aufrecht erhalten werden kann.
Fragen Sie dort doch einfach noch mal ganz gezielt nach, ob diese „Überbrückungszeit“ eine Anwartschaftserhaltungszeit ist und damit der Schutz aufrecht erhalten wird.