Hallo Michael12345,
ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrente) besteht bereits dann, wenn der Verstorbene bereits für mindestens 60 Monate Beiträge geleistet hat, was in Ihrem Fall erfüllt sein dürfte.
Der Anspruch auf eine eventuelle Rente wegen Erwerbsminderung besteht nur dann, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Sofern die Pflichtbeitragszahlung wegen Erreichens des 216. Pflichtbeitragsmonats beendet wird, besteht der Ewerbsminderungsschutz noch für längstens 24 Monate danach.
Mit freiwilligen Beiträgen kann der Erwerbsminderungsschutz nur dann Aufrecht erhalten werden, wenn der Betreffende bereits vor 1984 mindestens 60 Beitragsmonate erreicht hat und ab 1984 jeden Kalendermonat mit einem Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt hat.