Ein Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (s. § 86a Abs. 1 SGG; Ausnahmen sind in § 86a Abs. 2 SGG abschließend aufgezählt). Hiervon betroffen sind Eingriffsakte der Behörde, also für den Widerspruchsführer belastende Bescheide. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Bescheid (= der Eingriff in Rechte), gegen den Widerspruch erhoben wurde, (zugunsten des Betroffenen) von der Behörde nicht vollzogen werden darf.
Sie schreiben: „Aufschiebende Wirkung würde bedeuten die Rente wird weitergezahlt und fällt nicht weg bis über den Widerspruch entschieden ist und ich wollte gerne wissen ob das zutrifft !“
Im Falle einer Rentenbewilligung läuft die aufschiebende Wirkung ins Leere, sie hat für Sie in Ihrem Fall also keine Bedeutung; denn der Rentenbescheid, gegen den Sie Widerspruch erhoben haben, ist kein „Eingriffsakt“ der Rentenversicherung. Auch davon ausgehend, dass Sie eine Erweiterung Ihrer Rechte, z. B. eine höhere Rente oder eine andere Rentenart mit dem Widerspruch begehren, ist der angefochtene Rentenbewilligungsbescheid nicht als Eingriff in bestehende Rechte zu verstehen. Ihre Rente wird im Widerspruchsverfahren entsprechend dem Bewilligungsbescheid unabhängig von § 86a SGG weitergezahlt.