Hallo abm!
Ein Rentenantrag löst grundsätzlich die Leistungsfeststellung in allen Mitgliedstaaten aus, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind.
Die Leistungsfeststellung wird nur dann nicht in allen beteiligten Mitgliedstaaten ausgelöst, wenn Sie den Aufschub einer Leistung wegen Alters in Bezug auf konkret bezeichnete Mitgliedstaaten erklären. Sie können also bestimmen, aus welchem Mitgliedstaat Sie bereits eine Rente wegen Alters erhalten möchten und aus welchem noch nicht.
Den Aufschub der jeweiligen Altersrente müssen Sie beantragen. Somit können Sie Ihren Rentenantrag unter Ausschluss der deutschen Rentenversicherung auf die Versicherungsverhältnisse in einem oder mehreren beteiligten Mitgliedstaaten beschränken und umgekehrt.
Sofern ein wirksamer Aufschub für Ihre deutsche Altersrente erfolgt ist, ist für einen späteren Altersrentenbezug aus Deutschland eine neuer Antrag erforderlich.
Für Fragen zu einem Aufschub – bzw. Ihren Ausführungen zu Folge dann wahrscheinlich eher für den Fall eines „Verzichts“ – hinsichtlich der rumänischen Altersrente wenden Sie sich bitte an den dort zuständigen Leistungsträger.
Wenn Sie wirksam auf Ihre rumänische Rente verzichten, kann sich dies auf die Höhe Ihrer deutschen Rente auswirken. Nach Ihren Ausführungen sind für Sie als FRG-Berechtigte auch Zeiten nach dem Fremdrentengesetz in der deutschen Rente enthalten. Doppelzahlungen aus Zeiten, die einem FRG-Berechtigten sowohl nach innerstaatlichem Recht in der deutschen Rente als auch in einer fremden (ausländischen) Rentenleistung angerechnet werden, sollen vermieden werden. Deshalb tritt nach § 31 FRG ein Ruhen der deutschen Rente ein, sofern eine fremde (Renten-)Leistung aus deckungsgleichen Zeiten auch tatsächlich gewährt wird. Verzichten Sie wirksam auf die Zahlung der fremden (Renten-)Leistung, wird von einer weiteren Anwendung des § 31 FRG abgesehen.
Bitte beachten Sie, dass der Aufschub oder Verzicht einer Altersrente eines Mitgliedstaates sich ggf. auf die Durchführung/Zuständigkeit der Krankenversicherung der Rentner bzw. der Pflegeversicherung auswirken
kann. Dies sollten Sie vorab mit Ihrer zuständigen deutschen Krankenkasse klären.