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Experten-Antwort

Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

von Heiner Schulte05.10.2016 | 14:14
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4 Antworten

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Hallo aus dem Münsterland, meine Frau geht seit vielen Jahren einer Beschäftigung als geringfügig beschäftigen (Minijobber) bei dem gleichen Arbeitgeber nach. Hier besteht ja keine Rentenversicherungspflicht, es werden lediglich durch den Arbeitgeber Beträge an die Knappschaft abgeführt. In einem persönlichen Beratungstermin in Ihrem Hause wurde uns die Möglichkeit der Aufstockung durch eigene Beiträge mitgeteilt. Diese Beiträge liegen zur Zeit bei 3,7 % des Monatsentgeltes. Die aufgestockten Beträge werden direkt vom Arbeitgeber an die Rentenversicherung abgeführt und vom Monatsentgelt einbehalten. Dieses haben wir dem Arbeitgeber und dessen Steuerberater mitgeteilt. Der Steuerberater kannte diese Vorgehensweise und wollte die Änderung herbeiführen. Jedoch gibt es angeblich gesetzliche Neuerungen, insoweit meine Frau für 2-3 Monate nach der jetzigen Beschäftigungsform abgemeldet werden müsste. Erst danach könnte die neue Version als geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger Aufstockung aktiviert werden. Gibt es hier eine von Ihnen empfohlene Vorgehensweise für den Ummeldeprozess ohne 2-3 monatige Fehlzeiten zu bekommen. Freuen uns auf Ihre geschätzte Meinung Heiner Schulte

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Heiner Schulte,

wir verweisen auf den Beitrag von Lux. Ferner haben Sie die Möglichkeit die Frage direkt mit der Minijobzentrale unter www.minijob-zentrale.de zu klären. Weitere Fragen zur Anmeldung und dem dazugehörenden Prozedere werden von dieser Stelle beantwortet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Herz1952am 05.10.2016 | 14:33
Im Prinzip ist dies so. Das war kürzlich sogar eine Frage in diesem Forum. Es wird grundsätzlich angenommen, dass eine Kündigung und Wiederaufnahme der Tätigkeit beim selben Arbeitgeber nur wegen der dieser Änderung vorgenommen wird. Dies kann jedoch vom Arbeitgeber widerlegt werden, wenn es (auch) einen anderen Grund gibt (z.B. Änderung der Arbeitszeiten, andere Tätigkeiten etc.). Es schränkt meines Erachtens die Wahlfreiheit unzulässig ein und ich sehe auch keinen Grund, dass bei einem sofortigen Wechsel innerhalb des Arbeitsverhältnisses irgend jemand benachteiligt wäre. Das ist nicht vom Gesetzgeber so festgelegt, sondern von den beteiligten Spitzenfachverbänden. Vielleicht wollte es auch der Gesetzgeber so, aber warum? Die Fachverbände machen das oft, um ein Gesetz verwaltungstechnisch zu vereinfachen. Es stellt eine Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Es bedürfte eigentlich einer gerichtlichen Klärung. Arbeitsrechtlich ist es nämlich so, dass nach Arbeitsrecht eine Kündigung die Wiedereinstellung nicht garantieren kann. Es greift somit allerdings auch in das Weisungsrecht des Arbeitgebers ein. Er bietet es an, dass der AN wechselt, muss aber gleichzeitig innerbetrieblich umorganisieren. So was muss man nicht verstehen (smile). Aber es gibt ja auch noch das Vertragsrecht. Man muss eine solche Sache nur richtig gestalten (smile). So machen es zur Zeit die Steuerberatermit ihren "selbständigen Mitarbeitern" wegen der Rentenversicherungsfreiheit (selbständig: keine RV-Pflicht, weisungsgebunden: RV-Plicht). Dies nur als Beispiel und es ist auch noch in der Schwebe.
Luxam 05.10.2016 | 14:40
Hallo Heiner Schulte, falls die geringfügige Beschäftigung vor dem 01.01.2013 begonnen wurde und Ihre Frau auch nach dem 01.01.2013 immer maximal 400 Euro verdient hat, gilt für sie noch die alte Regelung. Nach dieser Regelung war eine geringfügige Beschäftigung immer versicherungsfrei, es sei denn, der Beschäftigte hat auf die Versicherungsfreiheit ausdrücklich verzichtet. Sollte Ihre Frau noch unter diese Regelung fallen, kann sie jederzeit für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit verzichteten. In diesem Fall ist keine zweimonatige Unterbrechung erforderlich.
W*lfgangam 05.10.2016 | 20:49
Hallo Heiner Schulte, ja, legen Sie dem Steuerberater diese Info vor/steht bereits im 2. Absatz drin, wie Altfälle (siehe Beitrag Lux) zu behandeln sind: https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_… ...man man man, sollte der eigentlich wissen, wenn er das Melderecht für den Arbeitgeber abwickelt ;-) Gruß w.
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