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Aufstockung RV bei zwei Minijobs

von wehedra21.01.2008 | 22:43
1302 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich gehe zwei Minijobs bei unterschiedlichen AG nach, jeweils unregelmässiges Gehalt. Wie ist zu verfahren, wenn beide Gehälter in einem LZZ unter 155€, der Mindestbemessung zur Aufstockung der RV-Beträge liegen?

7 Antworten

Schiko.am 22.01.2008 | 05:58
Da werden sie wohl zweimal ins gras beißen müssen. MfG.
no nameam 22.01.2008 | 07:18
Verzichten Sie bei einer dieser Beschäftigungen auf die Versicherungsfreiheit, so gilt dieser Verzicht auch für die andere Beschäftigung. Die Aufstockungsbeiträge müssen dann je für 155 € gezahlt werden. Also: 155 € x 15 % = 23,25 € (das zahlt ihr Arbeitgeber) 155 € x 4,9 % = 7,60 € (das müssen Sie bei einem Verzicht drauf zahlen) Also ich denke, 7,60 € pro Beschäftigung im Monat, ist akzeptabel ;-)
Schwarzwälderam 22.01.2008 | 07:43
Hier irrt noname aber leider. Wenn der Verdienst unter 155 Euro liegt, zahlt der Arbeitgeber nur für den tatsächlichen Verdienst die 15%. Der Arbeitnehmer muß dann entsprechend aufstocken. Der Mindestbeitragswert von 155 Euro gilt nur bei Versicherungspflicht. Als Beispiel: bei 100 Euro zahlt der Arbeitgeber 15 Euro, der Arbeitnehmer stockt für die 100 Euro 4,9 % auf, also 4,90 Euro und muß zusätzlich für die fehlenden 55 Euro den vollen Beitragssatz von 19,9 % bezahlen, also 10,95 Euro, zusammen also 15,85. Allerdings werden mehrere geringfügige Beschäftigungen addiert, sodass diese Rechnung nur dann aufgeht, wenn zusammen unter 155 Euro verdient wird.
no nameam 22.01.2008 | 09:13
Hm, in dem Punkt haben Sie recht. Die beiden Beschäftigung sind zusammenzurechnen. Wenn beide zusammen unter 155 € liegen, trifft Ihre Berechnung zu. Liegen die beiden Beschäftigungen miteinander jedoch über 155 €, so trifft meine obige Berechnung zu. Also 15 % der Arbeitgeber 4,9 % der Versicherte, abhängig vom jeweiligen Entgelt natürlich und anteilig auf die beiden Beschäftigungen aufgeteilt. Grundsätzlich stimmt es jedoch, dass der Verzicht für beide Beschäftigungen gilt, egal ob nur bei einer oder bei beiden Besch. ausgesprochen.
Schiko.am 22.01.2008 | 09:50
Scheinbar war meine antwort zu kurz bz.w. zu oberpfälzisch. MfG.
Schwarzwälderam 22.01.2008 | 10:53
In der Kürze liegt die Würze ;o) Wir Schwaben sehn das ja nich anders.
no nameam 22.01.2008 | 10:58
Also lauter Bayern in dieser Runde. Dann schöne Grüße aus Niederbayern -
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