Aufteilung Gehalt bei Jahresmeldungen und unterjährigen Veränderungen

von
Gary Chalmers

Sachverhalt:
2021 vollständig als Teilzeitkraft gearbeitet, Jahresmeldung erfolgt
2021 wurde im August das Studium (zeitlich überwiegend) beendet
Januar-August können durch das Studium als Anrechnungzeit als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt werden.
Lohnerhöhung im Juli und Weihnachtsgeld im Dezember

Frage:
Wie wird der Lohn aim Versicherungsverlauf aufgeteilt?
8/12 und 4/12 oder kann auf Antrag das tatsächliche Gehalt für jeden Monat hinterlegt werden?
Für die Rentenpunkte ist dies nicht relevant, jedoch wahrshcheinlich für die beitragsgeminderten Zeiten?

von
Abschläge

Das Jahreseinkommen aus der Teilzeitarbeit wird durch 12 geteilt.
Und dann wird geprüft, in welchen Monaten (Januar - August) das Studium zu berücksichtigen ist.

Sofern bis zur Ihrer Rente in vielen, vielen Jahren sich nicht noch diverse Gesetze ändern :-)

von
Bernd

In diesem Fall ist es aus meiner Sicht anders, weil mit Ende des Studium der Arbeitgeber eine SV-Meldung machen muss.

Im Versicherungsverlauf sollten daher beide Zeiträume getrennt erscheinen, bei mir ist dem auch so.

von
Mondkind

Wieso sollte der Arbeitgeber die Meldung zum Ende des Studiums aufteilen? Es lag eine durchgängige Teilzeitbeschäftigung vor und von einem Dualen Studium war nicht die Rede.

Experten-Antwort

Hallo Gary Chalmers,

der Arbeitgeber hat nach § 10 Abs. 1 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres eine Jahresmeldung zu erstatten. Dabei ist beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden (§ 11 Abs. 1 DEÜV). Die Krankenkassen haben nach § 39 Abs. 1 DEÜV dem zuständigen Rentenversicherungsträger Zeiten des Schulbesuchs nach A§ 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu melden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers bei Ende der schulischen Ausbildung eine Ab- und Anmeldung zu erstatten, besteht nach den Vorschriften der DEÜV nicht. Gleiches gilt für etwaige unterjährige Entgelterhöhungen oder Sonderzahlungen.

Soweit im Rahmen der Rentenberechnung die Ermittlung von Entgelten für Teilzeiträume erforderlich ist, werden die gemeldeten Entgelte nach § 123 Abs. 3 SGB VI berechnet. Hiernach ergibt sich der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.

von
DRV

Zitiert von: Bernd
In diesem Fall ist es aus meiner Sicht anders, weil mit Ende des Studium der Arbeitgeber eine SV-Meldung machen muss.

Im Versicherungsverlauf sollten daher beide Zeiträume getrennt erscheinen, bei mir ist dem auch so.

Aus Ihrer Sicht? Wieder einmal völlig daneben. Da kann man nur hoffen, dass Sie nicht bei einem Rententräger arbeiten und noch schlimmer, dort beratend tätig sind.

von
Bernd

Zitiert von: Experte/in
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers bei Ende der schulischen Ausbildung eine Ab- und Anmeldung zu erstatten, besteht nach den Vorschriften der DEÜV nicht.

Keine An- und Abmeldung, aber für Änderung des Beitragsgruppenschlüssels muss eine SV-Meldung nebst Entgeltmeldung erfolgen.

Daher muss die DRV nichts aufteilen, weil sie die Daten von der Einzugsstelle (Krankenkasse) bereits aufgeteilt bekommt.

von
Mondkind

Hallo Bernd,
wie der Sachverhalt geschildert wird hängt das Studium nicht mit der Beschäftigung zusammen, also gibt es auch kein Beitragsgruppenwechsel zum Ende des Studium. Das wäre nur der Fall, wenn es sich um ein Duales Studium handelt, dann wäre beim Ende der Ausbildung ein Beitragsgruppenwechsel zu melden.

von
Bernd

Ist jemand hauptberuflich Student, und nebenbei Arbeitnehmer, im Volksmund auch Werkstudent, gilt SV Pflicht nur in der BG und der RV, man ist in der KV/PV/AV Versicherungsfrei.

Endet das Studium, ist man (sofern man nicht z.B. die BBG in der KV überschreitet, in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

In dem Moment hat der Arbeitgeber eine SV-Meldung zu erstellen.

Dies führt dann dazu, dass der RV gemeldet wird, wie viel Einkommen während des Studiums lag und dann mit der nächsten Jahresmeldung der Restzeitraum.

von
Abschläge

Zitiert von: Bernd
Ist jemand hauptberuflich Student, und nebenbei Arbeitnehmer, im Volksmund auch Werkstudent, gilt SV Pflicht nur in der BG und der RV, man ist in der KV/PV/AV Versicherungsfrei.

Endet das Studium, ist man (sofern man nicht z.B. die BBG in der KV überschreitet, in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

In dem Moment hat der Arbeitgeber eine SV-Meldung zu erstellen.

Dies führt dann dazu, dass der RV gemeldet wird, wie viel Einkommen während des Studiums lag und dann mit der nächsten Jahresmeldung der Restzeitraum.

Da eine An- und Abmeldung nicht notwendig ist (und auch keine sonstige keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses), interessiert für den RV-Beitrag nur die 2. Ziffer des 'Beitragsgruppenschlüssels'. Und der ändert sich für das ganze Jahr nicht, weil auch für Werkstudenten Beitragspflicht in der RV vorliegt.

Und was die KK hin- und herbuchen muss, weil sich dort unterjährig etwas ändert, interessiert die DRV nicht.

Ansonsten sollten Sie dem Fragesteller eine Quelle nennen, auf die er sich dann berufen kann, falls seine Studienzeiten 'falsch' angerechnet werden, denn 'Bernd denkt' hilft ihm da leider nichts.

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