Aufwandsentschädigungen, die einen konkreten Verdienstausfall ersetzen, gelten als Hinzuverdienst, der bei der Feststellung der Rentenhöhe zu berücksichtigen ist.
Eine Aufwandsentschädigung, die aber nur den mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Zeit- und Mehraufwand abgelten soll und sozialversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist, ist kein vergleichbares Einkommen, das als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.
Die sozialversicherungsrechtliche Relevanz wird im Einzelfall von der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle geprüft.