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Aufwandsentschädigung Ehrenamt

von Waage06.03.2009 | 20:53
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Bei Frührentnern ist eine Verdienstmöglichkeit beschränkt. Meine Frage: Wird eine Aufwandsentschädigung. (Steuerbefreit bis zu 2100€/Jahr) im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeitauf auf diese eingeschtänkte Verdiensmöglichkeit angerechnet . oder anders gefragt. erfolgt eine Rentenkürzung,wenn ein Frührentner im Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung bis zu 2100 €/Jahr erhält. für eine Expertenantwort wäre ich dankbar.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Nebeneinnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG von 2100,- EUR gehören nicht als Hinzuverdienst bei der Rente. Man kann also höchstens 12 x 400,- (2x bis zu 800,-) plus 2100,- EUR als Verdienst haben ohne dass die Rente gekürzt würde.

4 Antworten

Schadeam 06.03.2009 | 21:26
Es sind doch 12 mal 400 € im Jahr zulässig - wieso sollte dann eine ehrenamtliche Aufwandsentschädigung, die mit 2100 € weit darunter liegt, ein Problem darstellen?
-_-am 06.03.2009 | 21:41
Gemeint war wohl: "Erfolgt eine Rentenkürzung, wenn ein Frührentner im Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung bis zu 2100 € im Jahr zusätzlich zu den 4800,- € aus dem Minijob erhält."
-_-am 06.03.2009 | 21:53
Gemeint war wohl: "Erfolgt eine Rentenkürzung, wenn ein Frührentner im Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung bis zu 2100 € im Jahr zusätzlich zu den 4800,- € aus dem Minijob erhält." Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung zählt nicht als Hinzuverdienst. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB 4 nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Ob der von Ihnen erwähnte Betrag der Steuerfreiheit unterliegt, kann nur von Ihrem Finanzamt beurteilt werden. § 14 Abs.1 Satz 3 SGB 4: "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt." http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__14.html
H.G.am 07.03.2009 | 13:02
Hallo, kann ich davon ausgehen, daß die steuerfreie Aufwandsentschädigung nicht auf das ALG I angerechnet wird, da die Aufwandsentschädigung nicht als Arbeitsentgelt gerechnet wird?
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