Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit gelten nicht als Hinzuverdienst, wenn nicht mehr als die steuerfreien Ehrenamtspauschalen gezahlt werden. Darüber hinaus werden Zahlungen berücksichtigt, wenn es sich um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung handelt.
Für kommunale Ehrenbeamte (wie z. B. ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher), ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige, Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger existiert eine Sonderregelung bis 30.09.2017 (zunächst nur bis 30.09.2015 - diese wurde aber verlängert), wonach grundsätzlich Aufwandsentschädigungen - sofern dadurch kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird - nicht als Hinzuverdienst gelten.
Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob eine Rente wegen Erwerbsminderung nur aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Arbeitsmarktlage (Arbeitsmarktrente) oder eine Rente wegen Alters gezahlt wird.