Entgeltumwandlungsverträge können ggf. rückgängig gemacht werden. Die VBL weist diesbezüglich auf interessante Urteile hin.
http://www.vbl.de/servlets/sfs;jsessionid=04B8B9630C6EBFB755B9231318CE1DEC?t=/contentManager/onStory&e=UTF-8&i=1113979957474&l=1&s=CQKH5ECG8G2W9oYQjZb&active=no&ParentID=1109082134832&StoryID=1177565416546
Ergänzend zu den Ausführungen der VBL:
Entgeltumwandlungen für Vorsorgende, die Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, machen spätestens in der Auszahlungsphase ein böses Minusgeschäft. Stichwort „Vollverbeitragung“
Siehe
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