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Experten-Antwort

August 2020: Grundrentenbewertungszeit in WELCHER HÖHE?

von GrübelnderNachwuchsBerater07.03.2022 | 10:40
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Ausgangslage: 01.08.2020 – 23.08.2020 -> 1289,00 Euro Arbeitslosengeld 24.08.2020 – 31.12.2020 -> 7832,00 Euro Pflichtbeitrag aus abhängiger Beschäftigung Bereits beantwortete Frage 1: Ist der August 2020 eine Grundrentenzeit? Eindeutig ja Bereits beantwortete Frage 2: Ist der August 2020 auch eine Grundrenten-Bewertungszeit? Auch recht eindeutig ja, nach dem Kalendermonatsprinzip sind Entgeltpunkte lt. GRA auch für solche Zeiten zu berücksichtigen, die keine Grundrentenzeiten sind (soweit ist die GRA eindeutig). Hier also wird der magische „Schwellenwert“ von 0,0250EP durch Addition von 0,0318EP (aus Arbeitslosengeld iHv 1289 Euro -> 1289 Euro : 40551 Euro = 0,0318) und 0,0121 EP (aus einem „anteiligen“ Entgelt iHv 489,50 Euro -> 489,50 Euro : 40551 Euro = 0,0121 EP) überschritten, da es hierdurch insgesamt zu 0,0439 EP kommt. Jetzt die bislang unbeantwortete Frage 3: Welcher Wert wird für Aug 2020 für die Grundrenten-BEWERTUNGSZEIT herangezogen: Die „eigentlichen“ 0,0121 EP PLUS die 0,0318 EP(aus der „eigentlich“ nicht Grundrentenzeit ALG-Bezug) = 0,0439 EP Oder „nur“ die „eigentlichen“ 0,0121 EP (ohne die o.g. EP aus dem ALG) Gibt es hierfür eine eindeutige und EINHEITLICHE Verfahrensweise zur Berechnung? Danke für Hinweise, die GRA sind hier leider wenig eindeutig wie zu verfahren ist.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo GrübelnderNachwuchsBerater,

ist ein Kalendermonat nur teilweise mit einer Grundrentenzeit belegt, werden zur Prüfung, ob es sich um eine Grundrenten-Bewertungszeit handelt oder nicht, dennoch mindestens 0,0250 Entgeltpunkte und kein anteiliger Wert zugrunde gelegt. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes in Verbindung mit der Gesetzesbegründung ergeben sich Grundrenten-Bewertungszeiten, wenn Grundrentenzeiten einen kalendermonatlichen Entgeltpunktewert haben, der mindestens 0,0250 Entgeltpunkte beträgt. Kalenderjährlich sind es 0,3000 Entgeltpunkte. Etwas anderes ist in Absatz 3 der Vorschrift nicht geregelt.

Die Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung sind Grundrentenzeiten. Die Beitragszeiten aufgrund Arbeitslosengeldbezug sind selbst keine Grundrentenzeiten.

Bei der Feststellung, ob Grundrenten-Bewertungszeiten vorliegen oder nicht, sind sowohl die Entgeltpunkte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung als auch die Entgeltpunkte aus dem Arbeitslosengeldbezug zu berücksichtigen. Der kalendermonatliche Entgeltpunktewert muss mindestens 0,0250 Entgeltpunkte betragen.

In Ihrem Fall sind das die 0,0121 EP (versichergungspflichtige Beschäftigung) plus die 0,0318 EP (Alogeld-Bezug) = 0,0439 EP.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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