Ausgangslage:
01.08.2020 – 23.08.2020 -> 1289,00 Euro Arbeitslosengeld
24.08.2020 – 31.12.2020 -> 7832,00 Euro Pflichtbeitrag aus abhängiger Beschäftigung
Bereits beantwortete Frage 1:
Ist der August 2020 eine Grundrentenzeit?
Eindeutig ja
Bereits beantwortete Frage 2:
Ist der August 2020 auch eine Grundrenten-Bewertungszeit?
Auch recht eindeutig ja, nach dem Kalendermonatsprinzip sind Entgeltpunkte lt. GRA auch für solche Zeiten zu berücksichtigen, die keine Grundrentenzeiten sind (soweit ist die GRA eindeutig). Hier also wird der magische „Schwellenwert“ von 0,0250EP durch Addition von 0,0318EP (aus Arbeitslosengeld iHv 1289 Euro -> 1289 Euro : 40551 Euro = 0,0318) und 0,0121 EP (aus einem „anteiligen“ Entgelt iHv 489,50 Euro -> 489,50 Euro : 40551 Euro = 0,0121 EP) überschritten, da es hierdurch insgesamt zu 0,0439 EP kommt.
Jetzt die bislang unbeantwortete Frage 3:
Welcher Wert wird für Aug 2020 für die Grundrenten-BEWERTUNGSZEIT herangezogen:
Die „eigentlichen“ 0,0121 EP PLUS die 0,0318 EP(aus der „eigentlich“ nicht Grundrentenzeit ALG-Bezug)
= 0,0439 EP
Oder
„nur“ die „eigentlichen“ 0,0121 EP (ohne die o.g. EP aus dem ALG)
Gibt es hierfür eine eindeutige und EINHEITLICHE Verfahrensweise zur Berechnung?
Danke für Hinweise, die GRA sind hier leider wenig eindeutig wie zu verfahren ist.