Typisches Merkmal einer Entsendung ist die fortbestehende Inlandsintegration bei vorübergehender bzw. befristeter Auslandsbeschäftigung. Es dürfen daher keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslandseinsatz nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt, um dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wieder zu nehmen.
Sofern es sich in Ihrem Fall also tatsächlich um eine Entsendung handelt, dann unterliegen sie der deutschen Sozialversicherungspflicht. Eine Wahlmöglichkeit gibt es dann nicht.