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Experten-Antwort

Ausbildung/Lehre /anerkennung für Rente

von Dirk 5619.10.2014 | 14:59
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 1949 geb. und meine Generation ist mit 14-15 in Lehre ." Tage Schule-5 Tage Arbeit, später nur 1 Tag Schule - mit Vergütung. Ich frage mich , warum diese Zeit nicht für die Rente zählt. Wir haben richtig gearbeitet, mein Bruder sogar ab 16 unter der Tage. Was muss man haben , um diese Zeit angerechnet zu bekommen? Wir waren damals doch versichert? oder haben wir "Schwarz" gearbeitet, ohne es zu wissen? In meinem Rentenbescheid wird erst seit dem 17 Lebensjahr gerechnet. Kann ich da was tun ? Welche Beweise braucht die Rentenversicherung für diese Zeiten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sofern Sie in den 60er Jahren eine echte Lehre absolviert haben, bestand auch Versicherungspflicht und es sollten Beiträge abgeführt worden sein. Den Nachweis können Sie ggf. über Ihre damalige Krankenkasse führen.

Sollte ausnahmsweise keine Versicherungspflicht bestanden haben (z.B. Elternlehre, Meistersohn) bietet sich für Zeiträume bis 6/1965 als Anrechnungsgrundlage § 247 Abs. 2a SGB VI an. Danach können eben solche Zeiten auch ohne Beitragsleistung angerechnet werden.

Wurden Beiträge aber nicht abgeführt, wird die nachträgliche Anerkennung für Zeiten ab 07/1965 wohl nicht möglich sein (§ 55 SGB VI).

Ansonsten muss man gucken, ob es tatsächlich eine Berufsausbildung in eigentlichen Sinne war. Dazu kommt rentenrechtlich eine Anrechnungszeit in Frage.

Tatsache ist aber, dass es so unendlich viele verschiedene Ausbildungsgänge gibt/gab, dass an dieser Stelle kaum eine genaue Antwort möglich ist, wie die Zeit eigentlich versicherungsrechtlich zu beurteilen war.

Deswegen auch oben der Hinweis auf die Krankenkasse, die hatte den Sachverhalt damals zu beurteilen. Fragen sie doch dort erst einmal nach.

Danach reichen Sie alle Unterlagen ein, die Sie noch haben, beim RV-Träger ein und beantrragen Sie die Anrechnung der Zeit bzw. gehen ggf. in ein Widerspruchs-/ Klageverfahren.

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5 Antworten

Matze72am 19.10.2014 | 15:43
Entscheident ist, dass Sie Dokumente benötigen, aus denen die Beitragszahlung zur Rentenversicherung nachgewiesen sind oder zumindest glaubhaft dargelegt werden.
Santanderam 19.10.2014 | 15:57
z.B. Gesellenbrief
senf-dazuam 20.10.2014 | 09:17
Üblicherweise werden im Versicherungverlauf Zeiten erst ab dem 16. bzw. 17. Lebensjahr aufgeführt und für die Rentenberechnung verwendet. Sind aber für den Zeitraum davor beispielsweise Pflichtbeitragszeiten vorhanden (die auch nachgewiesen werden können), so werden auch diese zur Berechnung herangezogen. Sollten weder Sie noch der damalige Arbeitgeber Unterlagen darüber aufbewahrt haben, ist vielleicht eine Glaubhaftmachung möglich. Siehe auch http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… "In der Rentenversicherung kann eine Glaubhaftmachung bei der Kontenklärung zum Beispiel dann in Frage kommen, wenn Nachweise für Beitragszeiten oder beitragspflichtiges Arbeitsentgelt fehlen. Helfen können dabei zum Beispiel die Aussagen von Zeugen." Vereinbaren Sie einen Termin in der nächsten Beratungsstelle und bringen Sie Unterlagen wenn möglich mit.
Dirk56am 20.10.2014 | 13:27
[Danke, das mit den Dokumenten ist schon sehr kompliziert. Mit Zeugen habe ich auch versucht, die waren in gleiche Sytuation, sogar in meine Schulklasse. Sind früher in Rente gegangen, und da sind die Zeiten auch anders bewertet. Mir hat man gesagt, das jetzt neue Gesetzt gelten. Wen man bis zum umkippen arbeitet , ist man selber Schuld und wird bestraft für die "Dummheit ".
W*lfgangam 20.10.2014 | 19:33
Hallo Dirk, mit 13-14-15-16 in die Lehre, das ist heute doch jeder 2. Rentenantragssteller, also nichts besonderes. Allerdings gab es damals auch 'versicherungsfreie Lehrzeiten', die rein schulischen Charakter haben und daher erst ab 17 als Anrechnungszeit im Rentenkonto auftauchen können – Sie wissen es sicher, die Lehrzeiten, wo die Lehrherren für 'richtige' Lehrlinge so wenig haben springen lassen, dass keine 'Klebepflicht zur Rente' bestand!? Das hat eben nichts mit neuen Gesetzen zu, wenn es früher 'Pflichtbeitragszeit' war, ist es das auch heute noch. Wenn ein Mit-Lehrling zur selben Zeit mit gleichen Entgelten 'Pflichtbeiträge' im Rentenkonto hat, ist da was faul, da könnte man ansetzen. Wenn es nur darum, das 'früher' versicherungsfreie Lehrzeiten ab 16 angerechnet worden sind, jetzt nur noch ab 17 - tja, daran sind tatsächliche 'neue' Gesetze schuld ;-) Immerhin wird die Zeit (ab 17) als Fachschulzeit bewertete - ein schwacher Trost, immerhin. Und wie es scheint, haben Sie auch die passenden Nachweise, sonst wäre nicht mal die Zeit ab 17 drin. > Ich frage mich , warum diese Zeit nicht für die Rente zählt Eine 'laxe' Antwort: der/die Nächste hält das Mitwirken und Befruchten in einer Kita-Gruppe mit eigenen frühkindlichen Impulsen für gesellschaftlich relevant, kassiert täglich einen Lolly als Sachbezugsleistung bei freier Unterkunft tagsüber ...und fängt später mal an drüber Nachzudenken 'warum krieg ich dafür keine Rente?' - weil der Gesetzgeber nicht immer 'bekloppten' Eingebungen folgt 8-) Gruß w.
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