Ausbildungszeiten GbR-Gesellschafter

von
nibso

Liebes Expertenteam,

mein Bruder hat (geb. 1976) hat eine Lehre als Technischer Zeichner gemacht und diesen Beruf dann für ein paar Jahre ausgeübt (kein Thema, kein Problem)
In 2003 hat er zusammen mit seinem Partner eine GbR als Lackiereibetrieb eröffnet, er hatte 49 % der Anteile und hat in der Zeit von 2003 - 2005 eine Ausbildung als Lackierer durch den zweiten Gesellschafter, Meister, 51% der Anteile, absolviert. Diese Ausbildung wurde auch seitens der Innung anerkannt, jedoch, da es sich um eine GbR handelte, wurde mein Bruder nicht als sv-pflichtiger Auszubildender mit Personengruppe 102 bei der DRV gemeldet, sondern er bekam, wie der Partner auch, monatlich 1.000,00 € aus der GbR.
Von 2005 - 2010 wurde diese Lackiererei-GbR weiter betrieben, war auch bei der Handwerksrolle gemeldet (als GbR). Ende 2010 hat sich der Partner aus der GbR verabschiedet und mein Bruder musste die Lackiererei zwangsweise abmelden, da er kein Meister war. Jedoch hat er als Einzelunternehmer weiter als Unfallinstandsetzer etc. sein Gewerbe beibehalten.
Ab Januar 2016 wurde ihm seitens der Handwerkskammer das Ausübungsrecht als Lakierer-Handwerk genehmigt und trägt nun die Bezeichnung Fachbetrieb - was wohl einem Meister gleichgestellt ist.
In der Handwerksrolle ist mein Bruder seit 2003 eingetragen - womit genau muss noch eroiert werden.
Die DRV hat nun eine Klärung des Versicherungskontos vorgenommen und festgestellt, dass seit 2003 keine Beiträge mehr gezahlt wurden. Es liegt jedoch auch vom August 2012 ein Bescheid vor, dass nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI keine Versicherungspflicht vorliegt.
Mein Bruder ist als Lackierer seit Ernennung als Fachbetrieb rv-pflichtig gem. der Anlage A, seine 18 Jahre hat er natürlich nicht voll. Für die Kontenklärung bin ich etwas unschlüssig, was mit den Zeiten der Ausbildung in der GbR passiert und wie ist es mit der Zeit in der er die GbR hatte? Sind diese Zeiten zu den besagten 18 Jahren zuzurechnen? Dann hätte er schon 6 Jahre für die GbR und seit 2016 mit der Fachbetriebsanerkennung ist ja sowieso pflichtig. Sehe ich das richtig?
Vielen Dank im voraus
nibso

von
Handwerker

Da für die Ausbildungszeiten und auch im Anschluss in der GbR keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden, zählen diese auch nicht zu den 216 Monaten die für eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Handwerker erforderlich wären.
Eine solche Befreiung sollte auch gut überlegt sein und macht nur Sinn, wenn auch ausreichend private Altersvorsorge betrieben wird, was leider häufig nicht der Fall ist.

von
****

Hallo nibso,

Zitat:" Es liegt jedoch auch vom August 2012 ein Bescheid vor, dass nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI keine Versicherungspflicht vorliegt."

Nur weil 2012 keine Versicherungspflicht gem. §2 S.1 Nr. 8 SGB 6 bestand, weil z.B. kein zulassungspflichtiges Gewerk ausgeübt wurde und /oder er damals den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis nicht besaß, heißt das nicht, dass er seit 2016 durch den nachträglichen Erwerb des handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis nach den §§ 7 /8 der Handwerks Ordnung als Handwerksmeister immer noch nicht versicherungspflichtig geworden ist.

Der nachträgliche Erwerb des handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweises stellt nämlich keinen Meldetatbestand (für die Handwerkskammer) nach § 196 Abs. 3 SGB VI dar. Ab 01.04.2018 besteht für diesen Sachverhalt eine Selbstmeldepflicht des Handwerkers nach § 190a Abs. 1 S. 2 SGB VI.
Also kann schon ab 2016 Versicherungspflicht gem. §2 S.1 Nr. 8 SGB 6 eingetreten sein. Siehe auch nochmal in den alten Bescheid von 2012, da müßte ein Hinweis enthalten sein das nachträgliche Änderungen in den Verhältnissen (Erwerb der Meisterbefähigung etc.) dem RV-Träger mitzuteilen sind.
Noch einen schönen Abend
PS. wenn von 2003 bis 2005 und weiter keine RV-Beiträge entrichtet wurden fehlt diese Zeit natürlich an den für die Befreiung erforderlichen 18 Jahren.

Experten-Antwort

Hallo nibso,
laut Ihren Ausführungen wurden für die Ausbildungszeit keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt. Entsprechend zählt diese Zeit auch nicht für die 18 Jahre an Pflichtbeitragszeiten, die für die Befreiung von der Versicherungspflicht für selbständige Handwerker benötigt werden.
Des Weiteren wird auf die Ausführungen von "****" verwiesen.

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