1. Bei Geburten vor 1992 umfasst die Kindererziehungszeit zwei Jahre. Während dieser Zeiten erwerben Sie Pflichtbeitragszeiten.
2. Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug im Jahre 1986 sind als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Für diese Zeiten werden keine Entgeltpunkte zugeordnet.
3. Treffen Kindererziehungszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammen, sind die entsprechenden Monate beitragsgemindert i. S. des § 54 SGB VI. Jeder Monat erhält als Beitragszeit (hier: Kindererziehungszeit) 0,0833 Entgeltpunkte. Zusätzliche Entgeltpunkte für die beitragsfreie Zeit ergeben sich nicht, da diese nicht bewertet wird.