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Experten-Antwort

ausgesteuert Krankenversicherung

von Heloderma08.01.2019 | 18:02
93 Ansichten
4 Antworten

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Ich habe letzte Woche ein Einschreiben von meiner Krankenversicherung, mit der Angabe das zum 13.03.2019 mein Anspruch auf Krankengeld ausläuft, erhalten. Ich habe dann zu diesem Datum die Anspruchsdauer von 78 Wochen ( Lohnfortzahlung/Reha usw.) ausgeschöpft und war ununterbrochen Krankgeschrieben. Wie geht es jetzt weiter für mich? Im Schreiben der Krankenkasse wird auf eine mögliche Leistung durch die Bundesagentur für Arbeit hingewiesen, die ich unter bestimmten Voraussetzungen erhalten kann. Handelt es sich hierbei um die Nahtlosigkeitsregelung?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heloderma,

leider ist es mir im Rahmen dieses Forums zur Alterssicherung und Rentenversicherung nicht möglich, Fragen zum Recht der Arbeitsförderung (SGB III) zu beantworten. Insoweit kann ich Ihnen an dieser Stelle nur den Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift zur sog. Nahtlosigkeitsregelung geben. Hierbei handelt es sich um den § 145 SGB III, welchen Sie unter folgendem Link abrufen können:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html

Im Übrigen muss ich Sie mit Ihrer Frage leider an ihre zuständige Arbeitsagentur verweisen.

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3 Antworten

Danielaam 08.01.2019 | 19:22
Ja, danach bekommst du Alg1 nach Nathlosigkeitsregelung
Helodermaam 08.01.2019 | 23:02
"....ich unter bestimmten Voraussetzungen erhalten kann...." Was sind in diesem Zusammenhang "bestimmte Voraussetzungen"?
PeterTam 09.01.2019 | 06:18
Das mit dieser " Nahtlosigkeitsregel " ist gar nicht so einfach. Deine Leistungsfähigkeit muss unter 3 Std/ Tag liegen. Zudem muss eine mind. 6 Monatige Dauer der Leistungsunfähigkeit für die Zukunft bestehen. Die Zeit läuft ab Antragstellung ALG1. Kann sein, dass du zur Begutachtung musst, oder es wird seitens des Sozialmedizinischen Dienstes der AfA nach Aktenlage entschieden. Ich lese allerdings aus deinem FrageText heraus, dass du schon in REHA warst. Dann wird der Sozialmedizinische Dienst der AfA dies als Grundlage für seine Bewertung heranziehen. Kommt die AfA zu dem Schluss das du mehr als 3 Std. arbeiten kannst, ist das mit der Nahtlosigkeit vorbei. Kannst du nach deren Auffassung weniger als 3 Std/Tgl. arbeiten wirst du aufgefordert einen Rentenantrag zu stellen. Warst du noch nicht zur REHA, wirst du aufgefordert innerhalb eines Monats einen Antrag zu stellen.
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