Hallo Klaudia!
Die Rentenversicherung beurteilt für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente das Leistungsvermögen Ihrer Bekannten bezogen auf ihre (körperliche, geistige, psychische) Belastbarkeit und stellt die individuelle zumutbare tägliche Arbeitszeit für eine 5-Tage-Woche fest. Nach den bisherigen Leistungsbeurteilungen besteht u. U. noch ein ausreichendes Leistungsvermögen.
In diesem Fall muss sich ihre Bekannte ggf. an der Erhaltung eines bestehenden oder an der Erlangung eines gesundheitlich und fachlich zumutbaren (Teilzeit-)Arbeitsplatzes nach ihren Kräften beteiligen - zum Beispiel eventuell durch eine stufenweise Wiedereingliederung. Im Übrigen ist der RV-Träger gesetzlich zur Rehabilitation vor einer Rentengewährung verpflichtet und muss (weitere) Reha-Leistungen stets -auch von Amts wegen- prüfen.
Ihre Bekannte sollte daher alle Möglichkeiten nutzen, ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern bzw. sich dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.