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Experten-Antwort

Ausgesteuert, Widerspruch Rente und ALG 1

von Klaudia29.03.2012 | 11:30
2510 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Es geht um meine Bekannte, die sich nach langem hin und her an mich gewandt hat. Sie hat nur Ärger mit dem Arbeitsamt. Soll sich bewerben, obwohl über ihren Rentenantrag noch nicht entschieden ist. Wird ständig wieder gesperrt usw.Wurde vom AA eingestuft Vollzeit arbeitsfähig, leichte Tätigkeiten. Bei der letzten Reha eingestuft für 3-6 Stunden usw. Der letzte Arbeitgeber, bei dem sie lange Jahre gearbeitet hat, wird wenn in nächster Zeit nichts passiert eine Kündigung aussprechen. Nun hat sie sich überlegt, ob sie bevor dies der Fall ist sie nicht doch eine Wiedereingliedrung versucht. Frage ist nun hat der Wiedereingliederungsversuch Konsequenzen für ihren gestellten Rentenantrag ? Vielen Dank und mit freundlichem Gruss

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klaudia!

Die Rentenversicherung beurteilt für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente das Leistungsvermögen Ihrer Bekannten bezogen auf ihre (körperliche, geistige, psychische) Belastbarkeit und stellt die individuelle zumutbare tägliche Arbeitszeit für eine 5-Tage-Woche fest. Nach den bisherigen Leistungsbeurteilungen besteht u. U. noch ein ausreichendes Leistungsvermögen.

In diesem Fall muss sich ihre Bekannte ggf. an der Erhaltung eines bestehenden oder an der Erlangung eines gesundheitlich und fachlich zumutbaren (Teilzeit-)Arbeitsplatzes nach ihren Kräften beteiligen - zum Beispiel eventuell durch eine stufenweise Wiedereingliederung. Im Übrigen ist der RV-Träger gesetzlich zur Rehabilitation vor einer Rentengewährung verpflichtet und muss (weitere) Reha-Leistungen stets -auch von Amts wegen- prüfen.

Ihre Bekannte sollte daher alle Möglichkeiten nutzen, ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern bzw. sich dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsträger ist für die Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung zuständig, wenn er auch die vorangegangene Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht hat.

Mit der Feststellung der vollen Erwerbsminderung wird spätestens das Arbeitslosengeld I eingestellt.

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3 Antworten

Krämersam 29.03.2012 | 12:39
Ja , das ist aber alles völlig normal was die AfA macht und kein Grund sich aufzuregen. Die Agentur für Arbeit handelt da völlig korrekt ! Wenn jemand ALG I bekommt und vom dortigen ärztlichen Dienst als voll arbeitsfähig eingestuft wurde, hat er sich den Anforderungen/Bedingungen seitens der AfA zu beugen und kann und darf nichts verweigern. Dies hat auch nichts damit zu tun ob eine EM-Antrag / Widerspruchsverfahren etc. noch läuft oder nicht, weil dies ein komplett seperates Verfahren ist und von einer ganz anderen Behörde ( der RV ) geführt wird. Das eine hat mit den anderen auch nichts zu tun. Wer die Musik bezahlt ( wie die AfA ) , kann auch bestimmen welches Stück ( nämlich der ALG I Empfänger ) zu spielen hat... Insofern ist ihre Bekannte gut beraten, das Spiel mitzuspielen und den Aufforderungen der AfA auch nachzukommen. Ansonsten könnte die ALG I Zahlung eingestellt werden bzw. weitere Sperrzeiten folgen. Und wenn ihre Bekannte schon jetzt weiss oder zumindest vermutet, das der Arbeitgeber Sie bald kündigen wird, glaube ich kaum das der AG dann einer Wiedereingliederung noch zustimmen wird....Das muss er nämlich ganz und gar nicht und kann sich insofern von ihrer Bekannten dann problemlos und unter Einhaltung der Kündigungsfrist dann trennen. Für den gestellten / laufenden EM-Antrag hat eine Wiedereingliederung keine Konsequenzen. Außerdem weiss man ja nicht ob die WE auch letztlöich dann wirklich gelingt. So eine WE kann ja auch noch nach vielen Wochen oder sogar Monaten ( je nachdem für wie lange die WE angesetzt ist ) scheitern... Ein EM-Antrrag kann ja z.b. auch aus einem ausgeführtem Vollzeitjob heraus gestellt werden. Eine AU Schreibung ist dazu nicht notwendig.
Klaudiaam 29.03.2012 | 16:02
Ja leuchet mir schon alles ein. Aber es gibt doch auch den § 125 SGB III Nahtlosigkeitsregelung, ich denke diese Geschichte ist doch speziell für solche Fälle, wo AA und RV sich nocht nicht klar darüber sind, ob und welche Erwerbsminderung besteht bzw. bis zur endgültigen Klärung durch die RV. ES ist sowas von irrsinnig, dass sich Menschen die körperlich sehr krank sind sich nach der Aussteuerung wenn sich die Ämter nicht einig sind, auf Arbeitsplätze bewerben müssen um ALG I zu bekommen, obwohl sie garnicht dazu in der Lage sind. Typisch Deutsch. Ok, Ich glaube ich habe verstanden. Nur noch eine Frage, wenn sie die Wiedereingliederung beginnen sollte, bekommt sie dann bis die Eingliederung abeschlossen ist oder der RV-Träger entschieden hat, ALG 1 ? Vielen Dank
Krämersam 29.03.2012 | 18:12
Zitat von Klaudia anzeigenausblenden
Bekommt irhe Bekannte denn überhaupt ALG I nach §125 ? Das glaube ich nämlich kaum.. ALG I nach § 125 wird nur in wenigen Fällen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen geährt. Ihre Bekannte bekommt bestimmt nur das "normale " ALG nach § 117 und dann ist es so wie oben geschrieben. Aber auch bei ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung ist nichts mit nur " kassieren " und nichts machen . Das war einmal und ist lange vorbei. Auch bei ALG I Beziehern nach § 125 kann und wird die AfA gewisse Mitwirkunsgpflichten ( wie Bewerbungen für einen Minijob etc. ) einfordern. Die Daumenschrauben wurden auch bei Beziehern vom ALG I nach § 125 sehr angezogen. Aber da ihre Bekannte als voll Arbeitsfähig von der AfA eingestuft wurde stellt sich deis alles nicht. Da ist Sie verpflichtet sich z.b. zu bewerben etc. pp, auch wenn es nur für einen Minijob ist Und denken Sie auch bitte daran, das selbst jemand der eine volle EM-Rente bekommt bis zu 3 Stunden täglich ja arbeiten darf und kann. Und genau das wird auch von der AfA eben eingefordert .Es gibt also rein theretisch niemanden der nicht zumindest 3 Stunden arbeiten kann... Während einer WE ist man im Status der AU und bekommt - wenn noch nicht ausgesteuert - weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse. Wann die RV zahlt hat ihnen ja der Experte schon geschrieben.
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