Hallo Baldrentner,
Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist die Minderung an persönlichen Entgeltpunkten, die sich im Rahmen der Berechnung einer Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des vom Versicherten beabsichtigten Rentenbeginns ergibt.
Als Zugangsfaktor ist der Wert zu berücksichtigen, der für die Ermittlung der geminderten persönlichen Entgeltpunkte in der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters herangezogen wurde.
Welche Altersrente Sie dann tatsächlich in Anspruch nehmen, hat keinen Einfluss auf die Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung. Alle gezahlten Ausgleichsbeträge wirken sich bei einer späteren Rente (Rente wegen Erwerbsminderung, Alters- oder Hinterbliebenenrente) rentensteigernd aus. Als Zugangsfaktor ist dann der Wert zu berücksichtigen, der sich aufgrund des tatsächlichen Rentenbeginns ergibt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung