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Experten-Antwort

Ausgleich Rentenminderung

von Ronja25.05.2022 | 14:00
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich ( schwerbehindert, 61 ) habe vor ca. 2 Jahren einen Antrag auf Ausgleich einer Rentenminderung gestellt. Obwohl alle Formulare richtig ausgefüllt waren, bekam ich eine Berechnung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme für langjährig Beschäftigte, statt für Schwerbehinderte. Frühestmöglicher Rentenbeginn: 01.11.2023. Daraufhin habe ich mich sofort über das Servicetelefon bei der DRV gemeldet und gesagt, daß die SBH nicht berücksichtigt wurde. Die Dame am Telefon sagte mir, daß sei nicht weiter schlimm, wenn der Betrag, den ich einzahlen will unter dem genannten Betrag liege, wäre das egal. Als ich dann im letzten Jahr nach 22 Jahren in der gleichen Firma arbeitslos wurde, ließ ich die Abfindung direkt durch meinen Arbeitgeber in die Rentenversicherung einzahlen (Oktober 2021). Der Betrag war um ca. 4.000 € niedriger als der von der DRV genannte. Blöderweise habe ich dann im Januar 2022 per E-Mail ohne Formular, bei der DRV angefragt, ob ich denn zum 01.11.2023 die 35 Beitragsjahre erfüllt habe und mit SBH mit weniger Abzügen in Rente gehen kann. Dies wurde als neuerlicher Antrag auf Auskunft einer Rentenminderung gewertet. Da der jetzt genannte Betrag wesentlich niedriger ist, als der Betrag in der vorgehenden Auskunft, soll nun das zuviel gezahlte Geld an meinen ehemaligen Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Das kann ich leider nicht verstehen, weil das Geld doch schon im Oktober 2021 eingezahlt wurde und ich meine Mail an die DRV erst im Januar 2022 abgeschickt habe. Außerdem ist eine Anfrage per Mail doch kein Antrag. Was meinen Sie dazu ? Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ronja,

grundsätzlich kann Ihre Mail-Anfrage oder ein neuerlicher Antrag nicht der Grund für die Rückzahlung der von Ihnen genannten Beiträge sein. Einmal rechtmäßig gezahlte „Beiträge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ nach § 187a SGB VI können aufgrund des Erstattungsverbots in § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI grundsätzlich nicht wieder zurückgezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte die Erklärung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente „widerruft“, es zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nicht gekommen ist oder sich herausstellt, dass von einer zu hohen Anzahl an geminderten persönlichen Entgeltpunkten ausgegangen wurde und damit die Beitragszahlung zu hoch war.

Von dem Erstattungsverbot des § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI sind jedoch die Fälle ausgenommen, in denen zu Unrecht die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI zugelassen wurde oder zu Unrecht zu hohe Beiträge gezahlt worden sind. In diesen Fällen wird eine Erstattung an den Einzahler der Beiträge vorgenommen.

Das Erstattungsverbot des § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI findet letztlich auch dann keine Anwendung, wenn nur deshalb zu hohe Beiträge gezahlt worden sind, weil in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI der zugrunde gelegte Umrechnungsfaktor höher ist als der im Zeitpunkt der Beitragszahlung maßgebende Umrechnungsfaktor und der Beitragsaufwand sich somit vermindert hat.

Ich gehe davon aus, dass Ihr Rentenversicherungsträger (möglicherweise auch unabhängig von Ihrer letzten Mail-Anfrage) festgestellt hat, dass zu Unrecht zu Hohe „Beiträge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ gezahlt wurden und deshalb eine Erstattung veranlasst hat. Zur abschließenden Klärung Ihres Einzelfalls kann ich Ihnen hier nur empfehlen, nochmals Kontakt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger aufzunehmen.

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