Hallo Ronja,
grundsätzlich kann Ihre Mail-Anfrage oder ein neuerlicher Antrag nicht der Grund für die Rückzahlung der von Ihnen genannten Beiträge sein. Einmal rechtmäßig gezahlte „Beiträge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ nach § 187a SGB VI können aufgrund des Erstattungsverbots in § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI grundsätzlich nicht wieder zurückgezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte die Erklärung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente „widerruft“, es zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nicht gekommen ist oder sich herausstellt, dass von einer zu hohen Anzahl an geminderten persönlichen Entgeltpunkten ausgegangen wurde und damit die Beitragszahlung zu hoch war.
Von dem Erstattungsverbot des § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI sind jedoch die Fälle ausgenommen, in denen zu Unrecht die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI zugelassen wurde oder zu Unrecht zu hohe Beiträge gezahlt worden sind. In diesen Fällen wird eine Erstattung an den Einzahler der Beiträge vorgenommen.
Das Erstattungsverbot des § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI findet letztlich auch dann keine Anwendung, wenn nur deshalb zu hohe Beiträge gezahlt worden sind, weil in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI der zugrunde gelegte Umrechnungsfaktor höher ist als der im Zeitpunkt der Beitragszahlung maßgebende Umrechnungsfaktor und der Beitragsaufwand sich somit vermindert hat.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Rentenversicherungsträger (möglicherweise auch unabhängig von Ihrer letzten Mail-Anfrage) festgestellt hat, dass zu Unrecht zu Hohe „Beiträge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ gezahlt wurden und deshalb eine Erstattung veranlasst hat. Zur abschließenden Klärung Ihres Einzelfalls kann ich Ihnen hier nur empfehlen, nochmals Kontakt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger aufzunehmen.