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Experten-Antwort

Ausgleich Rentenminderung obwohl Anspruch auf AR für besonders langjährig Versicherte

von Rentenerhöher09.01.2020 | 08:43
165 Ansichten
8 Antworten

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Meine Nachfrage, ob ich alles richtig verstanden habe: -Geburtsmonat 10/1956 -45 Jahre Pflichtbeiträge schon jetzt vorhanden -Anspruch auf AR für besonders langjährig Versicherte ab 01.07.2020 Ist es möglich, Einzahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung für eine AR für langjährig Versicherte vorzunehmen und dann trotzdem die abschlagsfreie AR für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen? Ich bekomme eine Abfindung in Höhe von ca. 50000€ und würde gerne a) meinen Rentenanspruch erhöhen und b) meine Einzahlung steuerlich geltend machen Wäre das so möglich oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ja das ist derzeit noch möglich, Sie sollten das baldigst bei Ihrer DRV beantragen, bzw. sich zur persönlichen Beratung in der nächstgelegenen Beratungsstelle melden.

Bezüglich der Steuerfrage wenden Sie sich bitte an Finanzamt oder Ihren Steuerberater.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

senf-dazuam 09.01.2020 | 12:02
Da Sie bereits im November 2019 die Rente für langährig Versicherte hätten beziehen können, und ein rückwirkender Rentenantrag bis Ende Januar 2020 gestellt werden könnte, sollten Sie die Anfrage bzgl. der Ausgleichszahlung schnell stellen. Mit jedem Monat sinkt der Abschlag und damit die mögliche Ausgleichszahlung.
Erstauntam 09.01.2020 | 16:04
Zitat von senf-dazu anzeigenausblenden
Ist das wirklich so, dass eine Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung ab November 2019 noch im Januar 2020 gezahlt werden kann, obwohl diadurch gar keine Minderung ab November 2019 mehr zu vermeiden ist?
****am 09.01.2020 | 17:43
Da Sie bereits im November 2019 die Rente für langährig Versicherte hätten beziehen können, und ein rückwirkender Rentenantrag bis Ende Januar 2020 gestellt werden könnte, sollten Sie die Anfrage bzgl. der Ausgleichszahlung schnell stellen. Mit jedem Monat sinkt der Abschlag und damit die mögliche Ausgleichszahlung.
Ist das wirklich so, dass eine Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung ab November 2019 noch im Januar 2020 gezahlt werden kann, obwohl diadurch gar keine Minderung ab November 2019 mehr zu vermeiden ist?
Hallo Erstaunt, ja, die Ausgleichszahlung ist aber nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Der Versicherte kann dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen. Wenn der Antragsteller, wie in diesem Fall, bis Ende Januar 2020 die Ausgleichszahlung nicht geleistet hat und die Altersrente für langjährig Versicherte, rückwirkend ab 01.11.2019, nicht beantragt, darf er ab Februar 2020 den Ausgleichsbetrag lt. der Rentenauskunft nicht mehr zahlen und muss wieder eine neue Rentenauskunft mit einem späteren Rentenbeginn beantragen. Noch einen schönen Abend
Erstauntam 09.01.2020 | 18:56
@**** Alles verständlich. Aber sein Ziel die "Verminderung" auszugleichen und dann ohne Abschläge die AR für besonders langjährige Versicherte in Anspruch zu nehmen, dürfte ja wohl bei vorheriger Inanspruchnahme der AR für langjährig Versicherte mit Abschlägen mißlingen, oder?
W°lfgangam 09.01.2020 | 20:52
Hallo Erstaunt, hier sind reine Fristenregelungen für eine vermeintlich mögliche Antragsstellung dieser Altersrente (nur längjährig Versicherte) - 3-Monatsfrist - und die mögliche Ausgleichszahlung im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlung zu beachten, auch hier Frist im Rahmen eines 'anhängigen' Rentenverfahren. Er will ja gar nicht in die Altersrente mit Abschlag/diese 'wirklich' in Anspruch zu nehmen, sondern nur vor der Altersrente ohne Abschlag noch die Möglichkeit der Ausgleichszahlung für eine 'fiktive' Altersrente mit Abschlag nutzen können ...läuft! Etwas verkompliziert dadurch, dass der früheste Altersrentenbeginn/höchstmöglicher Abschlag = max. Ausgleichszahlung/max. Rentensteigerung schon abgelaufen ist. Aus diesem Grunde ist Eile geboten, das noch in diesem Monat anzuschieben ...und sei es nur, dafür ein konkreten/fristwahrenden Beratungstermin abzusprechen. Nach meinem Verständnis ist damit – bei noch wirksam möglicher Antragsstellung der Altersrente ab 01.11.2019 - auch die wirksame Antragsstellung auf Ausgleichszahlung mit Wirkung 11.2019 verbunden = max. Abschlag = max. Ausgleichszahlung möglich, unabhängig dann vom Bescheid + (rechtzeitigem) Einzahlungszeitpunkt. Aber vielleicht reichen die 50T vom AG ja gar nicht für den vollen Abschlag, sondern nur für einen Teilbetrag. Dann muss man sich über Fristenregelungen keine besonderen Gedanken machen, wenn der Antrag auf Ausgleichszahlung erst jetzt erfolgt. Andererseits sagt vielleicht Gevatter Tod im Nacken "nimm die Netto-Abfindung sofort aufs Konto, morgen hohl ich dich mit einer Bootstour ohne Rückkehrschein über'n Jordan ab" ;-) Und das Morgen könnte sicher etwa/nur 15 Jahre sein, bevor sich die Zahlung amortisiert (ohne Berücksichtigung von dann Folgerenten = Witwen+Waisen) ... Gruß w.
****am 09.01.2020 | 21:04
Hallo Erstaunt, @Rentenerhöher will ja gar nicht die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, er möchte nur, die für diese Rentenart mögliche Ausgleichszahlung gem. §187a SGB 6 leisten, um dann ab 01.07.2020 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Kürzung, aber mit den zusätzlichen EP aus der Ausgleichzahlung zu erhalten, was rechtlich zulässig ist. Das Problem ist nur, dass er nicht rechtzeitig die entsprechende Rentenauskunft für die Ausgleichszahlung besorgt hat. Denn eine Einzahlung des gesamten Ausgleichsbetrags in 2020 wird wohl Steuertechnisch nur zu einem Bruchteil berücksichtigt, da der Sonderausgabenabzug für Ledige auf ca. 24000.- und für Verheiratete auf ca. 48000.- Euro begrenzt ist. Aber dieses Problem mit der Besteuerung der Abfindung muss @Rentenerhöher mit einem Steuerberater lösen. Noch einen schönen Abend
suchenwiam 09.01.2020 | 21:00
Anstelle von Ausgleich von Abschlägen (Vordruck V0210) kann er, solange er nicht mehr pflichtversichert ist und noch keine Vollrente ab Regelalter bezieht, mit V0060 freiwillige Beiträge leisten... oder irre ich mich da?
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