Da Sie bereits im November 2019 die Rente für langährig Versicherte hätten beziehen können, und ein rückwirkender Rentenantrag bis Ende Januar 2020 gestellt werden könnte, sollten Sie die Anfrage bzgl. der Ausgleichszahlung schnell stellen.
Mit jedem Monat sinkt der Abschlag und damit die mögliche Ausgleichszahlung.
Ist das wirklich so, dass eine Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung ab November 2019 noch im Januar 2020 gezahlt werden kann, obwohl diadurch gar keine Minderung ab November 2019 mehr zu vermeiden ist?
Hallo Erstaunt,
ja, die Ausgleichszahlung ist aber nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Der Versicherte kann dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4
SGB VI beantragen.
Wenn der Antragsteller, wie in diesem Fall, bis Ende Januar 2020 die Ausgleichszahlung nicht geleistet hat und die Altersrente für langjährig Versicherte, rückwirkend ab 01.11.2019, nicht beantragt, darf er ab Februar 2020 den Ausgleichsbetrag lt. der Rentenauskunft nicht mehr zahlen und muss wieder eine neue Rentenauskunft mit einem späteren Rentenbeginn beantragen.
Noch einen schönen Abend