Ausgleich von Abschlägen: Immer volle Höhe möglich?

von
Thomas B.

Guten Tag!

Kann man die vollen Abschläge ausgleichen auch wenn man sie gar nicht mehr bekommen würde?

Annahme:
Altersrente für langjährig Versicherte: mit Abschlag: 63 ohne Abschlag 65/7
Person ist 64 Jahre alt
Können dann noch die Abschläge für die 31 Monate, also 9,3 % ausgeglichen werden?
Oder können nur die Abschläge für die 19 Monate, also 5,7 % ausgeglichen werden?

Vielen Dank im Voraus!

von
W*lfgang

Zitiert von: Thomas B.
(...)
Thomas B.

vielleicht fassen Sie mal all Ihre Fragen zum Thema Ausgleichszahlung/Rentenminderung in einem Beitrag zusammen und sortieren vorher alle relevanten Fragen - für ALLE Ihre gewollten Kombinationsmöglichkeiten ;-)

Machts einfacher, nur auf eine Frage/Thread zu antworten, statt alles von Ihnen zerstückelt gefragte noch zusammen zu berücksichtigen.

Gruß
w.
...nebenbei, wenn Sie soviel (Nacht)Zeit zum quasseln haben, wird es Ihnen bestimmt auch mal gelingen so rein tagsüber die nächste Beratungsstelle zu finden, um Ihre Fragen zum Abschluss zu bringen/konkret mit Ihrem Versicherungsverlauf/Ihren aktuellen Rentenerwartungen – oder?

von
Thomas B.

Zitiert von: W*lfgang

Zitiert von: Thomas B.
(...)
Thomas B.

vielleicht fassen Sie mal all Ihre Fragen zum Thema Ausgleichszahlung/Rentenminderung in einem Beitrag zusammen und sortieren vorher alle relevanten Fragen - für ALLE Ihre gewollten Kombinationsmöglichkeiten ;-)

...nebenbei, wenn Sie soviel (Nacht)Zeit zum quasseln haben, wird es Ihnen bestimmt auch mal gelingen so rein tagsüber die nächste Beratungsstelle zu finden, um Ihre Fragen zum Abschluss zu bringen/konkret mit Ihrem Versicherungsverlauf/Ihren aktuellen Rentenerwartungen – oder?

Machen Sie den Kopf zu, W*lfgang! Oder sind Sie auch mein Karma?

von
Schade

Im Antrag V0210 geben Sie am besten die AR für langjährig Versicherte an und wählen als Beginn den 63. Geburtstag.
Dann bekommen Sie den maximalen Einzahlungsbetrag genannt.

Wieviel Sie dann zahlen und wann Sie in Rente gehen spielt eigentlich keine Rolle, weil Sie entsprechend Ihrer Zahlung weitere Entgeltpunkte erkaufen - die Rente wird höher.................

Experten-Antwort

Sie erhalten eine entsprechende Rentenauskunft mit Benennung des Abschlags/Beitragsaufwandes nur abgestellt auf einen noch realisierbaren Rentenbeginn (Antragsfrist). Nimmt der/die Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI (mit einem späteren Rentenbeginn) beantragen.

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