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Experten-Antwort

Ausgleichsbetrag

von Bernhardo31.08.2011 | 12:10
1873 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, lohnt sich eine Kontoeinzahlung -aufgrund meiner früheren Scheidung? Wie hoch wäre der "Ausgleichsbetrag?" Es sind 749,24 Werteinheiten festgelegt worden. Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernhardo,

die festgestellten Werteinheiten sind zunächst in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 264 SGB VI) und anschließend mit einem Faktor zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge zu multiplizieren. Hierbei ergibt sich folgende Berechnung:

749,24 Werteinheiten : 100 = 7,4924 Entgeltpunkte x Faktor 6023,3320 = 45.129,21 Euro.

Zum derzeitigen Stand müssten Sie zum Ausgleich Ihrer verminderten Anwartschaften diesen Betrag aufbringen.

Im Übrigen verweise ich auch auf den Beitrag von "-_-".

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

-_-am 31.08.2011 | 12:50
Ob sich ein Ausgleich des Malus aus dem Versorgungsausgleich "lohnt" ist eine sehr subjektive individuelle Beurteilung, die Sie nur selbst treffen können. Die Deutsche Rentenversicherung kann Ihnen auf Wunsch den aktuell aufzubringenden Betrag mitteilen, der sich aufgrund der Dynamik von Berechnungswerten in der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch ändert. Sie können auch Teilbeträge in Raten einzahlen. Wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger, der Ihnen alle für die Einzahlung erforderlichen Informationen (Höhe, Kontoverbindung, anzugebender Verwendungszweck, evtl. Zahlungsfrist, etc.) schriftlich mitteilen wird. Sie können dann noch immer entscheiden, ob Sie diese Möglichkeit, ggf. auch in Teilbeträgen, wahrnehmen möchten oder nicht. Bitte bedenken Sie aber, dass ein einmal eingezahlter Ausgleich nicht wieder erstattet wird. Sie oder Ihre Hinterbliebenen erhalten später (auch) daraus die üblichen Rentenzahlungen. Verstirbt der Berechtigte, ist das Geld weg bzw. reduziert sich die Rendite erheblich, da Leistungen an Hinterbliebene geringer sind als die an Versicherte selbst.
Rechneram 31.08.2011 | 13:24
Die Berechnung des Betrages, der zur Begründung von Rentenanwartschaften zu zahlen wäre, bestimmt sich nach § 210 Abs. 4 SGB 6 i. V. m. § 187 Abs. 3 SGB 6 bzw. § 281a Abs. 3 SGB 6. Hiernach ist für jeden EGPT bzw. EGPT (Ost) der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Entrichtung geltende Beitragssatz auf das in diesem Zeitpunkt geltende vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Abs. 2 SGB 6 bzw. § 281a Abs. 3 S. 2 SGB 6 angewandt wird. 100 Werteinheiten sind 1 Entgeltpunkt. 7,4924 Entgeltpunkte Malus x 19,9 % Beitragssatz x 30.268 Euro durchschnittliches Jahresarbeitsentgelt 2011 (vorläufig) = 45.129,21 EUR Zahlung zum Ausgleich des Malus
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