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Experten-Antwort

Ausgleichszahkungen (Vordruck V210) - Bescheidgrundlagen

von dirkh25.08.2015 | 09:37
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8 Antworten

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Ende Mai 2015 habe ich das Formular V0210 bei der DRV eingereicht, um Auskunft über die Höhe der Ausgleichszahlung bei vorzeitigem Rentenbezug zu erhalten. Nach drei Monaten Bearbeitungszeit, also Ende August 2015 habe ich den Bescheid erhalten. Soweit so gut. Entscheidend ist nun folgendes: Ich möchte die Ausgleichssumme in *zwei* Teilbeträgen zahlen und zwar aus steuerlichen Gründen, einen Teil in diesem Jahr (innerhalb der nächsten 3 Monate) und einen Teil Anfang 2016 . Nun hat der Bescheid der DRV aber lediglich eine Gültigkeit von 3 Monaten, in meinem Fall also bis Ende November 2015. Im Moment habe ich folgendes vor: 1. ich zahle einen Teil des Ausgleichsbetrages (laut Bescheid vom August) Ende September 2015 2. ich stelle einen erneuten Antrag V0210 Anfang Oktober 2015 3. ich warte den erneuten V0210-Bescheid ab, der sollte dann eigentlich spätestens 3 Monate nach meiner Beantragung (also noch in 2015) bei mir eintreffen 4. ich zahle den festgestellten Betrag dieses Bescheides in Januar 2016, der Betrag sollte ja entsprechend meiner ersten Teilzahlung ja jetzt niedriger ausfallen Damit müsste ich doch eigentlich erreicht haben, dass eine mögliche Erhöhung des Ausgleichsbetrages (durch Anpassungen im Rentensystem zum 1.1.2016) ausgeschlossen ist, da noch die Verhältnisse aus (ende) 2015 einfliessen, also dem Zeitpunkt der Bescheid-Erstellung. Einzige Unsicherheit: ich habe natürlich keinen Einfluss darauf ob der DRV-Bescheid noch in 2015 kommt. Sehe ich das so richtig? Bin für jeden Hinweis dankbar. Grüsse..Dirk

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dirk,

die mögliche Erhöhung des Beitragsaufwandes können Sie nicht dadurch verhindern, dass Sie von den eingeräumten Teilzahlungen Gebrauch machen. Für die nach einer Teilzahlung verbliebenen geminderten persönlichen Entgeltpunkten, die noch ausgeglichen werden können, ist bei der Berechnung der "restlichen" Beiträge nach Ablauf der angemessenen Frist (drei Monate) der Umrechnungsfaktor heranzuziehen, der im Zeitpunkt der Zahlung der weiteren Beiträge maßgebend ist.

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7 Antworten

****am 25.08.2015 | 10:46
Sie müssen keine neuen Anträge V 0210 einreichen und können jetzt zu jedem, von Ihnen gewünschtem Zeitpunkt, diese Ausgleichzahlung leisten. Die Ermittlung der Zuschlags- Ep richtet sich nach den Werten, die zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung gelten, nicht nach dem Datum der Bescheiderteilung (steht auch so in der Rentenauskunft drin).
X.am 25.08.2015 | 10:51
im Steuerrecht gilt das zuflussprinzip. wenn sie nach bescheiderteilung im Jahr 2015 zhalen (Wertstellung) so gilt der betrag im jahr 2015 als gezhalt, unabhängig davon wie lange es dauert, dass die drv ihnen den Geldeingang bestätigt oder mitteilt, welchen betrag sie noch einzahlen können, um den abschlag voll auszugleichen. [Mal ganz von der Sinnhaftigkeit abgesehen, überhaupt einen zu e r w a r t e n d e n abschlag mit 5-stelligen beträgen auszugleichen]
dirkham 25.08.2015 | 16:14
mir ist immer noch nicht deutlich welche Bedeutung die 3-monatige Gültigkeitsdauer des Bescheides haben soll. Ich zitiere mal aus dem Bescheid: Zitat1: "Für die Ermittlung des Beitrages wurden die *bei Antragstellung geltenden Rechengrößen* zugrunde gelegt. Der Beitrag bleibt (!) maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird." Aber , jetzt Zitat2: "Der Beitragsaufwand *verändert* sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Hohe des jeweiligen Beitragssatzes. Ein Aufschieben der Beitragszahlung kann damit einen höheren Beitragsaufwand zur Folge haben, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt oder der Beitragssatz steigt." Für mich bedeutet das: innerhalb von 3 Monaten ändert sich nichts (!) (auch wenn sich die Rechengrößen ändern). Zahle ich aber nach 3 Monaten, bekomme ich ggf weniger EP eine bestimmte Summe. D.h. ich sollte auf jedenfall innerhalb der Gültigkeitsdauer des Bescheides zahlen, weil sich danach alles ändern kann. Und genau das ist mein Problem. Laut bescheid kann ich 7,0827 EP ausgleichen. Das möchte zur Hälfte jetzt und zur Hälfte in Jan 2016 machen. Ich weiss jetzt aber, dass die EP in 2016 teurer werden, weil sich die Rechengrössen (im Januar) ändern werden (Zitat 2). Also sollte ich doch nochmal einen Antrag stellen, weil der zu zahlende Betrag fix für 3 Monate ist.
W*lfgangam 25.08.2015 | 19:05
Hallo dirkh, ich übertreibe jetzt mal: würden Sie erst in 10 Jahren den 2. Betrag einzahlen/die andere Hälfte der geminderten Entgeltpunkte ausgleichen wollen, können Sie nicht mehr erwarten, die 'billigen' Beitragswerte aus 2015 dafür zu verwenden - die Punkte sind dann einfach teuer geworden/bzw. lediglich den Berechnungsgrundlagen (nennen wir es vereinfacht Inflation) angepasst worden ...andererseits sind Ihre Punkte in gleichem Maße auch mehr wert geworden. Gesteigerter Wert ist falsch formuliert, der Gegenwert/EUR in Rente ist erhöht worden – im Rahmen der weiteren Absenkung des Rentenniveaus ist aus heutiger Sicht der höhere Rentenbetrag einfach weniger wert. Planen Sie fürs nächste Jahr halt eine Steigerung von 1 - 2 % Mehrbetrag ein, dass wird schon passen. Fordern Sie im nächsten Jahr von der DRV eine Neuberechnung des Einzahlungsbetrags für die Rest-EP an, der Bescheid hat weiterhin Bestand/muss nicht neu beantragt werden. Von X.: [Mal ganz von der Sinnhaftigkeit abgesehen, überhaupt einen zu e r w a r t e n d e n abschlag mit 5-stelligen beträgen auszugleichen] Hatten wir vor Kurzem doch schon diskutiert. Aus Rentensicht lohnt es sich eigentlich nicht, unter Berücksichtigung der steuerlichen Komponente könnte es interessant werden. Gruß w.
W*lfgangam 25.08.2015 | 21:49
Hallo X., war keine Kritik (besonders nicht an Ihren Beiträgen!), nur ein (erweiterter) Hinweis - ich dachte, Sie hätten da auch drübergelesen/mitgewirkt. Gruß w.
dirkham 26.08.2015 | 09:00
vielen Dank für die Info.
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