Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI bei Umwandlung von EM-Rente in Altersrente

von
Herr von Bödefeld

Wie ist folgender Sachverhalt:
Versicherter Jahrgang 11/1953 hat EM-Rente seit Juli 2015 mit Abzügen in Höhe von -5,1% (EM-Rente mit Vertrauensschutz nach §264d SGB VI). Wandelt diese in eine Altersrente für langj. Versicherte zum Dez. 2016 um (Abzüge -9,3%).

Welche Abzüge kann er grundsätzlich auf Antrag über §187a SGB VI ausgleichen?
Die 9,3% oder nur die Differenz von 4,2% (9,3% - 5,1%) oder evtl. auch gar nichts?

(Wortlaut der AA zu §187a unter R2.4 nicht so eindeutig wie erhofft, deshalb die Nachfrage)

von
AR

Zitiert von: Herr von Bödefeld

Die 9,3% oder nur die Differenz von 4,2% (9,3% - 5,1%) oder evtl. auch gar nichts?

Die 9,3%. Vom Abschlag sind nur die Entgeltpunkte betroffen, die nach dem Eintritt der Erwerbsminderung liegen.

Experten-Antwort

Hallo Bödefeld,

nach dem Wortlaut des § 187a Abs. 1 SGB VI können nur die Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Erwerbsminderungsrente beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Wird eine Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann deshalb nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt.

Dies bedeutet, dass der Abschlag von 5,1 % aus den Entgeltpunkten der EM-Rente nicht ausgeglichen werden kann.

Ein Ausgleich ist nur für den Abschlag von 9,3 % für die Entgeltpunkte möglich, die zusätzlich in der Altersrente berücksichtigt werden.

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 21.03.2016, 13:34 Uhr]

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