Wie ist folgender Sachverhalt:
Versicherter Jahrgang 11/1953 hat EM-Rente seit Juli 2015 mit Abzügen in Höhe von -5,1% (EM-Rente mit Vertrauensschutz nach §264d SGB VI). Wandelt diese in eine Altersrente für langj. Versicherte zum Dez. 2016 um (Abzüge -9,3%).
Welche Abzüge kann er grundsätzlich auf Antrag über §187a SGB VI ausgleichen?
Die 9,3% oder nur die Differenz von 4,2% (9,3% - 5,1%) oder evtl. auch gar nichts?
(Wortlaut der AA zu §187a unter R2.4 nicht so eindeutig wie erhofft, deshalb die Nachfrage)