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Experten-Antwort

Ausgleichszahlung zurückerhalten?

von M. Ko.13.10.2014 | 00:00
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8 Antworten

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Ich habe vor 2 Jahren eine sogenannte Ausgleichszahlung an die Rentenversicherung gezahlt, damit ich mit 63 anstatt mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen kann. Inzwischen ist es so, dass ich ohnehin mit 63 Jahren und 2 Monaten abschlagsfrei in Rente könnte, da sich die Gesetzeslage vor kurzem geändert hat. Ich sehe es als unverhältnismäßig an, wenn ich den riesigen Geldbetrag anschaue, den ich an die Rentenversicherung gezahlt habe - und jetzt lediglich 2 Monate früher aschlagsfrei die Rente erhalte. Deshalb möchte ich mein Geld wieder bekommen und 2 Monate länger auf die abschlagsfreie Rente warten. Bei der Deutschen Rentenversicherung sagte man mir, das würde nicht gehen. Kann mir im Forum jemand weiterhelfen? Gibt es ggf. rechtliche Schritte die erfolgsversprechend sein könnten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie in § 187 abs. 3 S. 3 SGB VI angeführt, werden gezahlte Beiträge nicht erstattet.

Allerdings verfallen die zusätzlichen Entgeltpunkte, die sie sich „eingekauft“ haben nicht, sondern sie bleiben, wie von „_ich“ dargestellt immer erhalten. D.h. im Ergebnis können Sie wählen, ob und wann Sie in Rente gehen wollen. Sie haben keinerlei Nachteile höchstens, durch den später gewählten (abschlagsfreien) Rentenbeginn noch zusätzliche Vorteile.

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7 Antworten

Jonasam 13.10.2014 | 06:28
Nein. Es gibt keine Möglichkeit, dass Geld zurück zu bekommen. Die Ausgleichszahlung war zum damaligen Zeitpunkt rechtswirksam. Das Geld ist aber nicht weg. Sie erhalten dafür ja auch eine höhere Rente. Dazu kommt, dass sie die Beiträge bei der Steuererklärung eingetragen haben werden, wodurch Sie steuerliche Vorteile hatten. MfG Jonas
m. koam 13.10.2014 | 10:44
ich habe aber dann nur ZWEI monate mehr rente bekommen. das ist völlig unverhältnismäßig!
Matze72am 13.10.2014 | 10:15
siehe Jonas' Beitrags § 187a Abs. 3 Satz 3 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__187a.html Es ist ja auch nicht so, als ob dies jetzt neu für Sie wäre. Das steht nämlich auch zumindest in der Mitteilung, in der Sie darüber informiert wurden, wie viel Sie einzahlen können, um den Abschlag auszugleichen.
Einzelmeinungam 13.10.2014 | 11:11
Nun ja, da die Zahlung vor zwei Jahren rechtmäßig war und der damaligen Rechtslage entsprach und die neue Gesetzgebung damals noch nicht vorherzusehen war, ist das m. E. ein klassischer Fall von "Pech gehabt"... Man kann halt nicht in die Zukunft sehen, weder Sie noch Ihr Rentenversicherungsträger.
_icham 13.10.2014 | 11:15
vielleicht ist es mit einem Beispiel einfacher zu verstehen: Annahme: Sie haben bis 63 Jahre 40 Entgeltpunkte erworben Rentenbeginn Jahrgang 1953 mit 63= Abschlag 9,3% Eigentlich Rente ab 63 aus 36,28 Entgeltpunkte (40 - 9,3%) Sie haben den Abschlag von 3,72 Entgeltpunkten aufgekauft Rente wird also bei Ihnen aus 40 Entgeltpunkten berechnet.... ---------- Neuregelung ab 01.07.2014 45 Jahre Rente mit 63 + 2 ohne Abschlag: heißt also in Ihrem Fall Entgeltpunkte bis 63,2 = 40,2 Entgeltpunkte +3,72 (Ausgleichszahlung) Rente aus: 43,92 Entgeltpunkten (ein Leben lang)
??am 13.10.2014 | 17:12
Würde mich jetzt doch interessieren, welchen Grund es geben kann, eine solche Ausgleichszahlung bereits vier Jahre (gehe mal davon aus, dass Sie Jg. 1953 sind) vor Rentenbeginn zu zahlen. Oder hat die Zahlung Ihr (früherer) Arbeitgeber geleistet?
W*lfgangam 13.10.2014 | 19:06
Hallo M. Ko. die Einzahlung dürfte doch schon in 33 Jahren Rentenbezug rentabel werden (geht man von einer 'realen Rendite' von 3 % aus). Ich finde das - da dieses Ergebnis bereits zum Zeitpunkt der Nachzahlung bekannt war/akzeptiert wurde - durchaus lohnenswert ...für eine etwaige künftige und jüngere Witwe als höhere Folgerente ;-) Wenn sich ein Arbeitgeber zwecks vorzeitiger Entfernung 'unrentabler Mitarbeiter' aus dem Betrieb nicht an der Nachzahlung beteiligt hat und/oder Sie dadurch einen außerordentlichen Steuervorteil zeitnah erwirtschaftet haben, ist solch eine Nachzahlung schlicht Geldverbrennung. Sie haben dazu/damals hoffentlich einschlägige Beratungsmöglichkeiten genutzt. Die Sache können Sie nur mit einem Gang durch die Gerichte (Ablehnung der Beitragserstattung der DRV) bis nach oben klären lassen (BSG/BVerfG) - bis dahin ist die DRV ans Gesetz gebunden/eine Erstattung nicht möglich. Gruß w.
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