Wie in § 187 abs. 3 S. 3 SGB VI angeführt, werden gezahlte Beiträge nicht erstattet.
Allerdings verfallen die zusätzlichen Entgeltpunkte, die sie sich „eingekauft“ haben nicht, sondern sie bleiben, wie von „_ich“ dargestellt immer erhalten. D.h. im Ergebnis können Sie wählen, ob und wann Sie in Rente gehen wollen. Sie haben keinerlei Nachteile höchstens, durch den später gewählten (abschlagsfreien) Rentenbeginn noch zusätzliche Vorteile.