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Experten-Antwort

Ausgleichszahlung zwecks Rentenminderung auch für Selbständige möglich?

von immeremsig08.09.2021 | 16:49
301 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, vorab folgende Informationen zu meiner Situation: Ich bin über 50 Jahre alt und erfülle die 35 Jahre Wartezeit für langjährige Versicherte. Die 45 Jahre Wartezeit für besonders langjährige Versicherte werde ich, nach heutigem Stand, nicht mehr erfüllen können. Aktuell bin ich als Arbeitnehmer SV-pfllichtig beschäftigt. Vor meiner Beschäftigung beim jetzigen Arbeitgeber, war ich schon einmal mehr als 10 Jahre selbständig tätig. Damals war ich phasenweise in der DRV pflichtversichert (gemäß §" Satz 1 Nr.9 SGB VI). Aus betriebsbedingten Gründen wird meine aktuelle Beschäftigung demnächst enden. Um einer drohenden Arbeitslosigkeit vorzubeugen, beabsichtige ich dann wieder in die Selbständigkeit zu gehen. Die bei Beendigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses fällige Abfindung würde ich gerne für eine Ausgleichszahlung zwecks Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente nutzen. Nun meine Frage: Als dann voraussichtlich wieder pflichtversicherter Selbständiger werde ich aber keinen Arbeitgeber mehr haben, der die Bescheinigung (Formular V0211) ausfüllen kann, die mit dem Antrag auf Auskunft zur Berechnung des Ausgleichsbetrages eingereicht werden soll. Wie kann ich den Antrag trotzdem stellen und auf welcher Grundlage wird die Prognoseberechnung dann vorgenommen? Zusatzfragen: Wie würde sich das Ganze verhalten, wenn ich in meiner selbständige Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig wäre, sondern freiwillige Beiträge entrichten würde? Könnte ich mich ggf. auch auf eigenen Wunsch/Antrag hin pflichtversichern oder ist eine Pflichtversicherung als Selbständiger nur kraft Gesetzes möglich? Für die Beantwortung meiner Fragen schon vielen Dank im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Immeremsig,

Ausgleichszahlungen sind selbstverständlich auch für Selbständige möglich. Wie Makro zusammen mit W°lfgang schon erwähnte, ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein V0211 vorgelegt werden muss, da es ja gar keinen Arbeitgeber mehr geben wird.

Wenn Sie als Selbständiger auf Antrag pflichtversichert sind oder lediglich freiwillige Beiträge leisten, wird für zukünftige Monate folgend verfahren:

Für die Ermittlung von Entgeltpunkten sind bei diesen Fallgestaltungen jedem in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigten Rentenbeginn die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind.

Die Antragstellung funktioniert genauso, wie für Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Ergänzen Sie, dass Sie selbständig sind und kein V0211 eingehen kann.

Zur Zusatzfrage:

Wenn Sie nicht kraft Gesetzes in Ihrer selbständigen Tätigkeit pflichtversichert sind, bestehen die Möglichkeiten a) sich freiwillig zu versichern oder b) sich auf Antrag pflichtversichern. Welche Unterschiede sich daraus ergeben werden, sollten Sie sich in einer telefonischen oder persönlichen Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Nähe erläutern lassen.

Auf dieser Internetseite finden Sie den entsprechenden Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Makroam 08.09.2021 | 17:02
Kein bescheinigtes Arbeitsentgelt Bescheinigt der Arbeitgeber auf der Grundlage der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit kein monatliches Arbeitsentgelt, obwohl im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, ist nach § 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI zu verfahren. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, aber zu diesem Zeitpunkt eine anderweitige laufende Beitragszahlung aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 2 bis § 4 SGB VI) oder einer freiwilligen Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) für den Versicherten erfolgt. Eine eventuell vorliegende Entgeltbescheinigung aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgelöst beziehungsweise beendet war. Für die Ermittlung von Entgeltpunkten sind bei diesen Fallgestaltungen jedem in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigten Rentenbeginn die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind. PS: Vielleicht meldet sich W°lfi noch, der kann das wesentlich besser erklären. :-)
W°lfgangam 08.09.2021 | 21:15
Zitat von Makro anzeigenausblenden
Hallo Macro, Sie haben tatsächlich das Potenzial, Sachfragen schlicht via c&p-Texten abzukupfern - die einfachen/verständlichen Worte für FragestellerInnen kriegen Sie auch noch hin. Hier wesentliche Neben-/Zusatzfragen zu ignorieren ist kein guter Stil - Sie haben dafür noch die Restnacht Zeit ...na denn mal los, um nicht als 'Micro' zu gelten ;-) Gruß w.
Marcoam 08.09.2021 | 21:42
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
PS: Vielleicht meldet sich W°lfi noch, der kann das wesentlich besser erklären. :-)
Hallo Macro, Sie haben tatsächlich das Potenzial, Sachfragen schlicht via c&p-Texten abzukupfern - die einfachen/verständlichen Worte für FragestellerInnen kriegen Sie auch noch hin. Hier wesentliche Neben-/Zusatzfragen zu ignorieren ist kein guter Stil - Sie haben dafür noch die Restnacht Zeit ...na denn mal los, um nicht als 'Micro' zu gelten ;-) Gruß w.
Genau W°lfi, deswegen mein PS, nun leg mal los, V0211 ist nicht (unbedingt) notwendig, geht auch ohne, siehe letzter Absatz aus zitierten GRA. So W°lfi, gute Nacht, schlafe auch du gut. :-)
Macroam 09.09.2021 | 09:43
Ergänzend: Falls kein AG vorhanden ist (oder nicht mehr vorhanden sein sollte) reicht der Antrag mit Formular V0210. V0211 braucht man auch nicht abgeben wenn man auf oder über der BBG zur RV liegt, ist dann halt Zeitverschwendung, da ... "Für die Ermittlung von Entgeltpunkten sind bei diesen Fallgestaltungen jedem in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigten Rentenbeginn die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind." An Fragesteller: Tipp, wegen der Abfindung: Lassen sie vom AG die RV Einzahlungen vornehmen (aus der Abfindung), sind 50% steuerfrei, die restlichen 50% sind vorteilhaft mit der Fünftelregelung zu versteuern. (kann mehrere Tausend € an Steuerersparnis bringen) W°lfi wird bestimmt den entsprechenden Paragrafen aus dem EStG zitieren, W°lfi mach das bitte einmal für mich, kann ja nicht immer alles kopieren. :-)
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