Hallo, Immeremsig,
Ausgleichszahlungen sind selbstverständlich auch für Selbständige möglich. Wie Makro zusammen mit W°lfgang schon erwähnte, ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein V0211 vorgelegt werden muss, da es ja gar keinen Arbeitgeber mehr geben wird.
Wenn Sie als Selbständiger auf Antrag pflichtversichert sind oder lediglich freiwillige Beiträge leisten, wird für zukünftige Monate folgend verfahren:
Für die Ermittlung von Entgeltpunkten sind bei diesen Fallgestaltungen jedem in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigten Rentenbeginn die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind.
Die Antragstellung funktioniert genauso, wie für Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Ergänzen Sie, dass Sie selbständig sind und kein V0211 eingehen kann.
Zur Zusatzfrage:
Wenn Sie nicht kraft Gesetzes in Ihrer selbständigen Tätigkeit pflichtversichert sind, bestehen die Möglichkeiten a) sich freiwillig zu versichern oder b) sich auf Antrag pflichtversichern. Welche Unterschiede sich daraus ergeben werden, sollten Sie sich in einer telefonischen oder persönlichen Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Nähe erläutern lassen.
Auf dieser Internetseite finden Sie den entsprechenden Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html