Ausgleichzahlung für Rentenabschläge

von
PHF

Ich bin Jahrgang 49, (w) und kann ab 60 Rente beantragen mit den üblichen Abschlägen.
Gibt es eine Möglichkeit, diese Abschläge auszugleichen durch Einmalzahlungen an die Bfa o.ä.?

Experten-Antwort

Der Abschlag kann ausgeglichen werden. Allerdings sollten Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger wenden(übrigens, nicht mehr BfA oder LVA, sondern Deutsche Rentenversicherung Bund oder Deutsche Rentenversicherung Regional (z.B. Baden-Württemberg, Westfalen etc.), ob es sich auch wirklich lohnt. Sie erhalten dort eine ausführliche Beratung - auch unter Beachtung der Rendite.

von
wilibald

Man kann die "Minderung " also ausgleichen.

Beispiel: Kürzung um 7,2%. Dann erhält man von DRV einen Betrag genannt. Wenn der bezahlt wird, was wird an diesem Beispiel "ausgeglichen"?

von
Rosanna

Im Rentenfall eben diese Minderung von 7,2 %! Sie erhalten dann die Altersrente UNGEKÜRZT mit dem Rentenfaktor 1,0. Man kann übrigens auch nur für einen Teil (z.B. für 3 %) die Ausgleichszahlung leisten.

Nur ein Hinweis: Man sollte auf jeden Fall gut abwägen, ob sich dies lohnt. Denn dieser Betrag zum Ausgleich ist u.U. schon sehr hoch!

Experten-Antwort

Ausgeglichen wird der Abschlag, also die 7,2%. Der zu zahlende Betrag ist abhängig von der Höhe der geminderten Entgeltpunkte . Die Formel lautet:Entgeltpunktminderung x Durchschnittsentgelt x Beitragssatz : (Zugangsfaktor x 100). Da können je nach konkretem Einzelfall durchaus Beträge im mittleren fünfstelligen Bereich zustande kommen, so dass es sich kaum lohnen wird.

von
Wolfgang

Vereinfacht gesagt, führt der Rentenabschlag von 7,2 % zu einem Minderbetrag der ausgezahlten Bruttorente.

Ihre ungekürzte Rente liegt z. B. bei 1000 EUR mtl., durch vorzeitigen Beginn erhalten Sie aber nur 928 EUR. Um den vollen Betrag (+ 72 EUR) zu erhalten, müssen Sie einen Beitrag von rd. 16400 EUR einzahlen (1 EUR Rente 'kostet' ca. 228 EUR).

Bedenken Sie aber auch, dass von Ihrer Rente wahrscheinlich KV/PV-Beiträge abgezogen werden, was den vermeintlich ausgeglichenen Betrag von 72 EUR noch mal um rd. 10 % sinken lässt.

Rechnet man großzügig mit einer "Rendite" von 5 %, haben Sie Ihren der Rentenversicherung überlassenen Ausgleichsbetrag in 20 Jahren wieder heraus ...dann beginnt das Leben ;-)

Gruß
w.
PS: Möglichst vor dem 1.7. die Ausgleichzahlung beantragen, so nehmen Sie die 'Verzinsung' von 1,1 % automatisch noch mit.

von
Rosanna

"Rentenfaktor" - Sorry, ich meinte natürlich "Zugangsfaktor"!

Experten-Antwort

Die Rechnung von Wolfgang kann so einfach nicht vorgenommen werden, da der Ausgleichsbetrag unmittelbar abhängig ist von der jeweiligen individuellen Entgeltpunktzahl (siehe oben) - also: an einer individuellen Beratang beim Rentenversicherungsträger führt kein Weg vorbei!

von
Agnes

Hallo Rosanna,
nach meiner Kenntnis wird durch die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen der "Zugangsfaktor" nicht wieder auf 1,0 erhöht.
Die Entgeltpunkte aus allen anderen Zeiten werden entsprechend erhöht.
Im Ergebnis unterliegen damit auch die Entgeltpunkte aus den gezahlten Beiträgen dem Abschlag.
Oder liege ich falsch?
Agnes

von
Hubert

Der Abzug von 72 EUR für zwei Jahre ist meiner Meinung nach viel zur gering angesetzt. Neben dem Abschlag von 7,2% werden ja auch für 2 Jahre keine Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt, das kann locker nochmals weitere 7% ausmachen, oder liege ich da falsch?

Experten-Antwort

Sie haben recht, wer früher in Altersrente geht, verliert mögliche künftige Beiträge, beim Durchschnittsverdiener macht dies in zwei Jahren 52,54 Euro monatlich aus.

von
Wolfgang

Hallo Experte,

Sie haben natürlich recht. Aber ich wollte nicht mit einer noch schlechteren Prognose den Lebensabend potentiell Zahlungswilliger versauern ;-)

Gruß
w.
(PS: Mir ist kein Versicherter bekannt, der die Ausgleichzahlung freiwillig getätigt hätte - wenn, dann kommt hier der Arbeitgeber ins Spiel, dann kann es eine andere Qualität erreichen ...nur dann !)

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