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Experten-Antwort

Auskunft der DRV an geschiedenen Partner

von Christina Nowak22.09.2014 | 17:10
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3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Experten. Ich bin hier im Forum auf ein Thema gestoßen, dass mich doch sehr beschäftigt. Ein Ex-Ehemann hat die Wiederaufnahme des Versorgungseisgleiches beantragt und bekam vom Familiengericht die aktuellen Daten seiner Ehefrau zugeschickt. Soweit korrekt. Was ich jetzt allerdings nicht verstehe, dass die Rentenversicherung dem EX-Ehemann Auskünfte erteilt. Zwar nur Auskünfte, da detailierte Angaben auf Grund der zur Zeit abgelegten Akte nicht unmittelbar greifbar waren. Bislang war ich der Meinung, dass Einwendungen direkt über das Familiengericht gehen müssen und durch den zuständigen Richter nachgefragt wird. Ist es tatsächlich so, dass der geschiedene Mann Auskünfte zum Rentenkonto der geschiedenen direkt von der DRV Frau erhält. Vielen Dank für weitergehende Informationen Ich denke, dass ich vermutlich in einigen Wochen ein anologes Problem hab, da der ausgesetze Versorgungsausgleich nun bearbeitet wird, weil ich ab 01.02.2015 in Altersrente gehe. Christina Nowak

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Nowak,

"Bella" hat ja Ihre Anfrage bereits zutreffend beantwortet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Bellaam 22.09.2014 | 17:52
unter bestimmten Voraussetzungen ist die Auskunft auch direkt an den geschiedenen Ehegatten möglich und zulässig. Zitat aus der öffentlich zugänglichen Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung Bund: "4.2 Auskunft an den Ehegatten beziehungsweise den geschiedenen Ehegatten des Versicherten Dem Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten (im Folgenden Ehegatte genannt) wird auf Antrag eine Auskunft über die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft des Versicherten erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB X erfüllt sind. Danach muss der Ehegatte versuchen, diese Auskunft direkt vom Versicherten zu erhalten. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 VersAusglG. Erst wenn der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, darf der Rentenversicherungsträger die Auskunft ersatzweise direkt dem Ehegatten erteilen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein gerichtliches Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht anhängig ist. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass das sogenannte Mahnverfahren vom auskunftsberechtigten Ehegatten durchgeführt und darin auch auf die ersatzweise Übermittlungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers im Fall der Weigerung hingewiesen wurde. Der Nachweis ist zum Beispiel durch Vorlage von Kopien oder Zweitschriften des mit dem Versicherten geführten Schriftwechsels zu erbringen. Darüber hinaus ist bei Ehegatten auch die Vorlage eines Nachweises über die Eheschließung erforderlich. Bei Anträgen von geschiedenen Ehegatten ist dies, aufgrund der vorliegenden Informationen zum gerichtlichen Erstverfahren, nicht erforderlich. Fehlen die notwendigen Nachweise, ist eine Auskunft an den Ehegatten unzulässig. Zum Zwecke der Mahnung darf der Rentenversicherungsträger dem Ehegatten die Anschrift des Versicherten übermitteln (siehe RH zu § 74 SGB XIn neuem Fenster öffnen, Abschnitt 7). In diesem Fall muss der Ehegatte darauf hingewiesen werden, dass die Anschriftendaten von ihm nur zum Zwecke der Mahnung verwendet werden dürfen (§ 78 SGB X). Die zu erteilende Auskunft nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB X darf nur das Ergebnis der Berechnung über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, nicht jedoch den Versicherungsverlauf und die Berechnungsunterlagen, beinhalten. Gleichzeitig wird dem Versicherten nach Absatz 5 Satz 3 der Vorschrift eine Auskunft über seine ehezeitlichen Rentenanwartschaften mit allen Anlagen übersandt. Ist ein familiengerichtliches Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig, besteht für den Rentenversicherungsträger nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB X keine Übermittlungsbefugnis an den Ehegatten (siehe RH zu § 74 SGB XIn neuem Fenster öffnen, Abschnitt 3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhält der Ehegatte die Auskunft über die ehezeitliche Rentenanwartschaft des Versicherten dann vom Familiengericht. Liegt eine schriftliche Einwilligung des Versicherten zur Erteilung einer Ehezeitauskunft an den Ehegatten vor (§ 67b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB X), darf die Auskunft im Rahmen von § 109 Abs. 5 SGB VI dem Ehegatten ebenfalls direkt erteilt werden. Ist ein Versicherter ohne Hinterbliebene verstorben und beantragt der geschiedene Ehegatte eine Auskunft über die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften des Versicherten zur Prüfung, inwieweit ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleiches nach § 51 VersAusglG oder nach § 225 FamFG sinnvoll erscheint, kann diesem Auskunftsersuchen auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 VersAusglG beziehungsweise des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB X entsprochen werden. Die Durchführung eines Mahnverfahrens ist in diesen Fällen nicht nachzuweisen."
Christina Nowakam 22.09.2014 | 18:33
Hallo Bella, ich bedanke mich für die ausführlichen Zeilen. Damit gehe ich konform. Christina Nowak
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