Hallo Andrea,
die in der Auskunft vom 29.08.2017 errechnete Höhe der möglichen Ausgleichszahlungen ist in vollem Maße nur zulässig, wenn die Zahlung bis zum 31.01.2023 erfolgt bzw., wenn ab 01.02.2023 tatsächlich die Altersrente beansprucht wird, kann auch ab 01.02.2023 noch der Restbetrag gezahlt werden.
Wählen Sie einen späteren Beginn der Altersrente, ist der Abschlag geringer als beim Rentenbeginn 01.02.2023, so dass dann die Höhe der nach 31.01.2023 evtl. noch zulässigen Beitragszahlungen neu zu bestimmen wäre.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung