Hallo michael,
eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) soll sicherstellen, dass die Verwaltung den Antragsteller nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten unzumutbar beeinträchtigt. Sie ist nach allgemeiner Meinung im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts gerichtet, sondern auf Bescheidung schlechthin.
In der Regel ist die Untätigkeitsklage ein untaugliches Mittel, um das Verfahren zu beschleunigen, zumal auch die Verwaltungsakten dem Gericht vorgelegt werden müssen und dann der Sachbearbeitung nicht zur Verfügung stehen.
Die Untätigkeitsklage ist in zwei Fällen zulässig: Es ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden, oder es ist über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht entschieden worden.
Empfehlenswert ist der Besuch bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zwecks Klärung des Sachverhalts
in einem persönlichen Gespräch.